nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 22.03.2000; Aktenzeichen S 81 KR 1290/99-72) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Akupunktur-Behandlung.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin leidet seit einigen Jahren unter einem chronischen Wirbelsäulen-Syndrom. Dies führt zu starken Verspannungen im Rückenbereich, die schmerzhaft sind und auf den Bereich der Arme ausstrahlen. Krankengymnastik, Massagen und Chirotherapie führten nicht zum gewünschten Linderungserfolg. Am 10. Mai 1999 suchte die Klägerin die Vertragsärztin Dr. M W auf und begann bei dieser Ärztin noch am selben Tage eine Akupunktur-Behandlung, die sich auf insgesamt zehn Behandlungs-Sitzungen erstreckte und am 7. Juni 1999 abgeschlossen war. In der Zeit vom 13. August bis zum 15. Oktober 1999 wurden nochmals zehn Behandlungen durchgeführt. Gemäß Rechnung vom 7. Juni 1999 bezahlte die Klägerin an die behandelnde Ärztin 800,00 DM für die ersten zehn Behandlungen. Aufgrund Rechnung vom 15. Oktober 1999 entrichtete sie weitere 600,00 DM für die zweite Zehnerfolge von Behandlungen.
Bereits am 12. Mai 1999 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für die ersten zehn Behandlungen beantragt. Mit Bescheid vom 3. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 zurück: Die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, außerdem habe die Klägerin die Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor den Bescheid der Beklagten abzuwarten. Den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 1999, die zweite Zehnergruppe betreffend, beschied die Beklagte nicht.
Mit ihrer am 27. Dezember 1999 zum Sozialgericht Berlin erhobenen, gegen die Bescheide vom 3. Juni und vom 24. November 1999 gerichteten Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt, eine Kostenerstattung in vollem Umfang zu erreichen. Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Behandlung sei weder von einem Vertragsarzt angeordnet worden, noch sei ersichtlich, dass die Behandlung von einem Vertragsarzt kostenfrei durchgeführt werden solle.
Mit ihrer am Montag, dem 5. Juni 2000 bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegten Berufung gegen den am 4. Mai 2000 zugestellten Gerichtsbescheid verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, eine Kostenerstattung für die Akupunktur-Behandlung zu erreichen. Nach richterlichem Hinweis auf die teilweise Unzulässigkeit der Klage hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 ihre Klage hinsichtlich der Behandlungsserie vom 13. August 1999 bis zum 15. Oktober 1999 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die zwischen dem 10. Mai und dem 7. Juni 1999 durchgeführte Akupunktur-Behandlung 409,03 Euro (entsprechend 800,00 DM) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, denn zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstieg der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500,00 Euro. Die spätere Teilrücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002, durch die die Klage auf den Teilbetrag von 409,03 Euro beschränkt wurde, führt nicht rückwirkend zu einer Unzulässigkeit der Berufung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn sie ist hinsichtlich des allein noch streitbefangenen Betrages von 409,03 Euro (entsprechend 800,00 DM) für die erste Behandlungsfolge von zehn Akupunktur-Behandlungen in der Zeit vom 10. Mai bis zum 7. Juni 1999 unbegründet.
Als Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch kam allein § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die Krankenkasse Kosten für eine selbst beschaffte Leistung zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die erste Alternative - die Unaufschiebbarkeit der Leistung - ist vorliegend schon deswegen nicht erfüllt, weil die Erkrankung der Klägerin chronischer Natur war und bereits längere Zeit angedauert hatte. Es ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, da...