nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 18.04.2000; Aktenzeichen S 72 KR 242/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht über einen Betrag von mehr als 980,00 DM entschieden hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Akupunkturbehandlung.

Die 1967 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten krankenversichert. Wegen einer bei ihr diagnostizierten Migräne, die zuvor mit traditionellen Behandlungsmethoden therapiert worden war, begab sie sich im September 1998 in die Behandlung der Heilpraktikerin BJ. Diese führte bei ihr in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 17. März 1999 insgesamt 24 Akupunkturbehandlungen durch, von denen 14 auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 entfielen. Für die gesamte Behandlung stellte sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.680,- DM (= 858,97 Euro) in Rechnung; für die 14 Sitzungen bis Ende 1998 verlangte sie einen Betrag in Höhe von 980,- DM (= 501,07 Euro), den die Klägerin beglich.

Im April 1999 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte, ihr die Kosten für die bis zum 31. Dezember 1998 absolvierten 14 Akupunkturbehandlungen (zumindest teilweise) zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 6. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 ab und führte aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten, weil sie die Akupunkturbehandlung von einer Heilpraktikerin habe durchführen lassen. Anders als approbierte Ärzte seien Heilpraktiker nicht berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Entscheidung der Beklagten, die geltend gemachten Kosten weder ganz noch teilweise nur deshalb nicht zu erstatten, weil die Akupunkturbehandlung von einer Heilpraktikerin durchgeführt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Denn abgesehen davon, dass sich andere Krankenkassen an den Kosten gerade für die von ihr in Anspruch genommene Heilpraktikerin beteiligen würden, verfüge diese auch auf dem Gebiet der Akupunktur über eine deutlich bessere Qualifikation als der von ihr auf Wunsch der Beklagten versuchsweise konsultierte Schulmediziner. Die Heilpraktikerin habe sich zudem für jede einzelne Sitzung sehr viel mehr Zeit genommen als der Arzt und habe ihr deshalb auch besser helfen können. Ohnehin sei die Akupunkturbehandlung in ihrem Fall die vorzugswürdige Behandlungsmethode. Denn sie sei wirksamer und damit im Ergebnis auch billiger als die bei ihr bereits zuvor ohne nennenswerten Erfolg angewandten klassischen Therapieverfahren.

Durch Gerichtsbescheid vom 18. April 2000, dem das Sozialgericht den sinngemäßen Antrag zugrunde gelegt hat, die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.680,- DM zu zahlen, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 13. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 12. Juli 2000.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1998 durchgeführte Akupunkturbehandlung in Höhe von 980,- DM (= 501,07 Euro) zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht auch über die Erstattung von Kosten für eine Akupunkturbehandlung in Höhe von mehr als 980,- DM entschieden hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Soweit das Sozialgericht auch über die Erstattung von Kosten für eine Akupunkturbehandlung in Höhe von mehr als 980,- DM entschieden hat, war der angegriffene Gerichtsbescheid aufzuheben. Denn der Gerichtsbescheid beruht insoweit auf einer Verkennung des Klagebegehrens. Anders als das Sozialgericht im Tatbestand seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, hat die Klägerin nämlich einen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von mehr 980,- DM (konkret 1.680,- DM) zu keiner Zeit prozessual geltend gemacht. Vielmehr hat sie ...

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