rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 08.02.1999; Aktenzeichen S 68 U 814/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen eines in der DDR bei seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann erlittenen Dienstunfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der am 3. Dezember 1943 geborene Kläger ist von Beruf Feuerwehrmann und war als solcher bereits in der ehemaligen DDR beschäftigt. Am 3. Oktober 1990 ging sein Arbeitsverhältnis auf das Land Berlin über. Zum 1. Januar 1993 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, am 1. Januar 1995 erfolgte die Ernennung auf Lebenszeit.

Während der Dienstausübung am 17. Dezember 1967 auf dem Hof der Feuerwehrschule in Berlin-M. erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er die vier oberen Schneidezähne verlor. Dieser Unfall wurde am 18. Dezember 1967 vom Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR als Dienstunfall, die Folgen als Dienstbeschädigung anerkannt. Am 29. August 1991 wandte er sich an die Beklagte unter Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vom 22. August 1991 der Zahnärztin Dr. S. mit der Bitte um Übernahme der Kosten für die endgültige Versorgung mit einer Oberkieferprothese. Diese sagte mit an die behandelnde Zahnärztin gerichtetem Schreiben vom 21. Oktober 1991 zu, die unfallbedingten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 310,00 DM zuzüglich Material- und Laborkosten mit Einzelnachweis bei Rechnungslegung zu übernehmen. Dem Kläger war eine Durchschrift des Schreibens zur Kenntnis übersandt worden. Nach Rechnungslegung überwies die Beklagte im März 1992 einen Betrag von 641,56 DM und im August 1994 einen weiteren Betrag von 89,25 DM an die Zahnärztin.

Mit Bescheid vom 13. März 1995 lehnte die Beklagte eine weitere Kostenübernahme mit der Begründung ab, das Ereignis vom 17. Dezember 1967 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls der gesetzlichen Unfallversicherung. Deswegen würden auch keine Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Es kämen allein Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit oder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Insoweit werde auf die beigefügte Kopie des Schreibens des Bundesministers des Inneren vom 14. April 1992 hingewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag sandte die Beklagte eine Zahnarztrechnung vom 10. Oktober 1994 unbezahlt an die Zahnärztin Dr. S. mit dem Hinweis zurück, dass die bisherige Kostenübernahme versehentlich erfolgt sei und der Kläger keinerlei Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalles vom 17. Dezember 1967 habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus: Wie aus dem Schriftverkehr ab 1990 ersichtlich, sei der Dienstunfall von der Beklagten wie auch von allen von ihm angesprochenen sonstigen Dienststellen (z. Bsp. die T. Krankenkasse, die Debeka und die Beihilfestelle) anerkannt worden. Die Debeka lehne eine Übernahme der angefallenen Arztkosten jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um einen Dienstunfall vor Eintritt in die Versicherung handele und dessen Folgen beamtenrechtlich auszugleichen seien. Sein Dienst im Organ Feuerwehr des PdVP Berlin könne nicht anders behandelt werden als der Dienst seiner Westkollegen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 1995 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur für die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung zuständig. Die vier Sonderversorgungssysteme in der ehemaligen DDR, zu der auch die Versorgungsordnung des Ministerium des Inneren (MdI) für die Organe der Feuerwehr zähle, seien nicht Teil der Sozialversicherung der ehemaligen DDR gewesen. Vielmehr hätten die Versorgungsordnungen eine eigenständige Sicherung der einbezogenen Staatsbediensteten der ehemaligen DDR außerhalb der Sozialversicherung der DDR gewährt. Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen wegen Dienstbeschädigungen seien deshalb auch nicht nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das dritte Buch der RVO überführt worden. Für die weitere Kostenregulierung der unfallbedingten Zahnschäden sei entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder der Dienstherr des Klägers entsprechend den geltenden Beihilferegelungen zuständig. Daran ändere auch die versehentlich erfolgte Kostenübernahme nichts, weil zu Unrecht erbrachte Leistungen keine weiteren Ansprüche begründen könnten.

Mit der am 28. September 1995 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Arbeitsunfall vom 17. Dezember 1...

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