nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Supraspinatussehne. Unfallfolge. Ursächlicher Zusammenhang. Feststellungsinteresse. Feststellungsurteil
Leitsatz (redaktionell)
Im Bereich von Unfallfolgen ist für ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG genügend, aber auch erforderlich, dass eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Leistungspflicht der Beklagten durch das Auftreten weiterer bisher noch nicht erkennbarer voraussehbarer Unfallfolgen besteht.
Normenkette
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 20.11.2003; Aktenzeichen S 25 U 276/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass der Abriss der Supraspinatussehne links Folge des am 27. November 2001 erlittenen Arbeitsunfalls ist und dass aus diesem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vH auf Dauer resultiert.
Der 1948 geborene Kläger erlitt am 27. November 2001 bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma R und G in den Räumlichkeiten der Firma B, B Str. 3-4 in Berlin, einen Unfall, als er beim Rückwärtsgehen an einer hinter ihm liegenden Holzpalette hängen blieb und nach hinten stürzte, wobei er sich die linke Schulter verletzte (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 18. Dezember 2001). In der ärztlichen Unfallmeldung der Dipl.-Med. G, in deren Behandlung sich der Kläger am Unfalltag begeben hatte, heißt es, er sei rückwärts über eine Palette gestolpert und habe versucht sich abzufangen. Die Schulter links sei durch den Aufprall verdreht worden. Es bestünden Beschwerden in der linken Schulter (Bereich Oberarm/Schulterblatt), die bis zum Ellenbogen ausstrahlten. Dipl.-Med. G diagnostizierte eine schwere Kontusion des linken Schultergelenks und überwies den Kläger an den Durchgangsarzt.
Der Arzt für Chirurgie/D-Arzt U G, den der Kläger noch am Unfalltag konsultiert hatte, gab in dem Durchgangsarztbericht vom 28. November 2001 als Befund Bewegungsschmerz linke Schulter, Druckschmerz über dem AC-Gelenk links an und diagnostizierte, nachdem die Röntgenuntersuchung mit Belastung in drei Ebenen keine frische knöcherne Verletzung ergeben hatte, eine Schulterprellung links. Bei der Nachschau am 14. Dezember 2001 veranlasste der D-Arzt wegen zunehmender Schmerzen in der linken Schulter und bleibender Bewegungseinschränkung ein MRT der linken Schulter, um einen Supraspinatussehnenabriss auszuschließen.
Die am 19. Dezember 2001 durchgeführte Kernspintomographie des linken Schultergelenks ergab laut Beurteilung der Dr. I (ehemals: F) u.a. "Totalruptur der RMS (Supra-spinatussehne), vermutlich auf dem Boden degenerativer Veränderungen bei AC-Arthrose und abgeflachtem Acromion i.S. eines Impingement Grad 3".
In einem Nachschaubericht vom 25. Januar 2001 bestätigte der Chirurg G eine deutliche Besserung der Beweglichkeit und kündigte an, dass der Kläger in ca. zwei bis drei Wochen aus der Heilbehandlung entlassen werden könne. Der Kläger hatte bereits am 17. Dezember 2001 die Arbeit aufgenommen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des fachärztlichen Beraters Dr. S, Facharzt für Chirurgie, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Februar 2002 die Gewährung einer Verletztenrente ab und entschied, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rotatorenmanschettenriss, den arthrotischen Veränderungen im linken Schultergelenk und dem Unfall vom 27. November 2001 nicht bestehe sowie dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 18. Dezember 2001 gegeben gewesen sei. Das Ereignis vom 27. November 2001 sei nicht geeignet, einen Riss der Rotatorenmanschette herbeizuführen. Es sei lediglich zu einer Prellung der linken Schulter gekommen, die innerhalb von drei bis vier Wochen folgenlos ausheile.
In seinem Widerspruch machte der Kläger, der sich vom 15. Januar bis 7. Februar 2002 einer erweiterten ambulanten Physiotherapie im Reha-Zentrum P unterzogen hatte, geltend, der Sturz habe nicht nur zu einer Prellung geführt, sondern den Abriss der Sehne verursacht. Vor dem Unfall habe er zwar Schulterbeschwerden gehabt, jedoch hätten keinerlei Bewegungseinschränkungen bestanden.
Zur Begründung des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 führte die Beklagte aus, der von dem Kläger geschilderte Unfallhergang sei unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrmeinung nicht geeignet, einen traumatischen Riss der Rotatorenmanschette zu verursachen. Bei der kernspintomographischen Untersuchung seien darüber hinaus ausschließlich ausgeprägte degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks nachgewiesen worden, nicht jedoch Begleitläsionen, wie sie bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenschädigung zu erwarten gewesen wären.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung, dass der Abriss der Sup...