Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufforderung zum Rentenantrag. Dispositionsrecht des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
§ 183 Abs 7 RVO dient der Lastenverteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger und räumt dem Krankengeld keinen Vorrang vor der Rente ein. Das gilt auch dann, wenn die Rente niedriger ist als das Krankengeld oder wenn der Versicherte eine Rentenantragstellung unterlassen will, um die Anrechnung weiterer Ausfallzeiten wegen Krankheit zu erreichen.
Orientierungssatz
Für das sich aus dem Dispositionsrecht des Versicherten und der Stellung der Krankenkasse ergebende Spannungsverhältnis ist anerkannt, daß der Versicherte eine Disposition nur im Einvernehmen mit der Krankenkasse vornehmen darf, wobei die Krankenkasse bei der in ihrem Ermessen stehenden Entscheidung, die Zustimmung zu erteilen oder aber an der Aufforderung festzuhalten, berechtigte Interessen des Versicherten zu berücksichtigen hat (vgl BSG vom 4.6.1981 3 RK 50/80 = BSGE 52, 26).
Fundstellen
Dokument-Index HI1662864 |
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