Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Beitrittsgebiet. Überführung in die Rentenversicherung. Entgeltbegrenzung. bindender Überführungsbescheid. rückwirkende Änderung des Rentenbescheids ab 1.7.1993. Beitragsbemessungsgrenze. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur rückwirkenden Änderung eines Rentenbescheids aufgrund Art 13 Abs 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) - Inkrafttreten des § 6 Abs 2 und 3 sowie Anl 4 und 5 AAÜG idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG) vom 11.11.1996 (BGBl I 1996, 1674) mit Wirkung zum 1.7.1993 - bei bindendem Überführungsbescheid.
2. § 260 S 2 SGB 6, der die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf die hochgewerteten DDR-Verdienste anordnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
3. § 6 Abs 2 AAÜG idF des Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG) vom 11.11.1996 (BGBl I 1996, 1674) verstößt, jedenfalls soweit er die Angehörigen des Zusatzversorgungssystem der Anl 1 Nr 19 betrifft, weder gegen Art 3 Abs 1 noch gegen Art 14 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Rente. Dabei sollen jeweils seine vollen Arbeitsentgelte als Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Der Kläger ist ... 1934 geboren. Er hat sein Arbeitsleben überwiegend in der DDR zurückgelegt, zuletzt seit 1. Oktober 1983 in einem Berufungsamt als Leiter der Hauptabteilung V im Ministerium für Verkehrswesen. Seit 1. März 1971 war er in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates -- AVSt -- einbezogen.
Mit Rentenbescheid vom 6. Dezember 1994 wurde ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seit dem 1. Januar 1995 gewährt. Diesem Bescheid lag ein Überführungsbescheid vom 19. August 1994 zu Grunde. Darin wurde die Zeit vom 30. September 1952 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt festgestellt. Ferner wurden die tatsächlichen und die berücksichtigten Entgelte aufgeführt. Die berücksichtigten Entgelte waren für die Zeit seit 1. Januar 1961 auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG (Durchschnittsentgelte aller Versicherten) begrenzt.
Gegen diesen Bescheid erhob er Widerspruch und wandte sich gegen die Begrenzung der Entgelte wegen der Zugehörigkeit zur AVSt.
Am 7. April 1997 wurde ein neuer Überführungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erteilt, in dem Entgelte als berücksichtigt ausgewiesen wurden, die ab 1. Januar 1961 auf die Werte der Anlage 3 und ab 1. Oktober 1983 auf die Werte der Anlage 5 begrenzt worden waren.
Mit Rentenbescheid vom 6. Juni 1997 wurde die Rente seit 1. Januar 1997 neu berechnet. Es wurden weitere Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1961 sind die Entgelte auf die Werte der Anlage 3 und ab 1. Oktober 1983 auf die Werte der Anlage 5 begrenzt worden.
Nachdem der Kläger gegen diesen Rentenbescheid am 2. Juli 1997 Klage erhoben hatte, erging am 24. September 1997 ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Während des Verfahrens erteilte die Beklagte am 22. Dezember 1998 einen weiteren Rentenbescheid, mit dem sie die Altersrente vom 1. Januar 1997 an nochmals neu berechnete.
Mit Urteil vom 10. Dezember 1999 hat das Sozialgericht die auf die Berücksichtigung der gesamten Entgelte gerichtete Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit eine Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG erfolgt sei, sei dieses rechtmäßig, weil die Beklagte insoweit an die unanfechtbar gewordenen Bescheide des Zusatzversorgungsträgers gebunden sei. Die Begrenzung nach § 6 Abs. 1 AAÜG entspreche dem Gesetz und sei verfassungsgemäß.
Gegen das dem Kläger am 5. Januar 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Februar 2000 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Meinung, dass die Begrenzung seiner Entgelte zu Unrecht vorgenommen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 6. Dezember 1994 und vom 6. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1997 sowie den Bescheid vom 22. Dezember 1998 zu ändern und diese zu verurteilen, bei der Rentenberechnung seine vollen Entgelte zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Während des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 4. Januar 2002 ergangen, in dem festgestellt wird, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, weil der Versorgungsträger einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht bestätigt habe.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin -- S 11 RA 284...