nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2002; Aktenzeichen S 69 U 857/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung ihres Unfalls vom 23. Dezember 1998 hat; umstritten ist insbesondere, ob sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Klägerin betrieb seinerzeit als Selbständige die Gaststätte "H" in Berlin-M. Sie wurde am 23. Dezember 1998, kurz nach Mitternacht, mit einem Schienbeinkopfbruch links in das Krankenhaus L eingeliefert. In dem Aufnahmebericht der Ersten Hilfe dieses Krankenhauses heißt es, die Klägerin habe angegeben, "zu Hause über eine Balkonschwelle gestürzt und dabei das linke Kniegelenk verdreht" zu haben. In dem am 15. Januar 1999 von Dr. F unterschriebenen Durchgangsarztbericht gab dieser an, der Unfall habe sich nach den primären Angaben der Klägerin zu Hause ereignet. In dem Bericht findet sich außerdem ein Vermerk folgenden Inhalts:
"Bei nochmaliger Befragung am 18.1.99 aufgrund Ihres Schreibens vom 4.1.99 gibt die Versicherte an, daß sie in Ihrer Wohnung war und der Koch aus der Gaststätte anrief, daß er keinen Schlüssel zum Abschließen habe. Sie habe daraufhin Wohnung und Haus verlassen, um mit der Straßenbahn zur Gaststätte zu fahren und sei auf der Treppe vor ihrem Haus, R-S-Str. 24, gestolpert und gestürzt. Da uns diese Angaben bei der Erstvorstellung hier nicht mitgeteilt wurden, erfolgte keine Erstellung eines D 13-Berichtes, da aus unserer Sicht kein Arbeitsunfall vorlag."
In einem Anhang zu der am 8. Januar 1999 von der Klägerin verfassten Unfallanzeige beschrieb diese den Unfallhergang so: Sie sei seit dem 5. Oktober 1998 arbeitsunfähig krank gewesen und habe sich in ihrer Wohnung aufgehalten. Am 22. Dezember 1998, gegen 23.30 Uhr, habe der in ihrer Gaststätte angestellte Koch, Herr D P, sie angerufen und mitgeteilt, dass er den Schlüssel für das Restaurant vergessen habe und dieses nicht abschließen könne. Da sie weder ihren Ehemann, der die Gaststätte aufgeschlossen habe, noch ihren Sohn habe erreichen können, habe sie sich mit der Straßenbahn zur Gaststätte begeben wollen, um diese abzuschließen. Sie habe ihren Mantel vom Balkon geholt und gegen 0.10 Uhr ihr Wohnhaus verlassen. In der Nähe ihrer Haustür sei sie auf der Straße gestürzt und habe sich hierbei die Knieverletzung zugezogen. Dort habe sie nach Mitternacht ihr Sohn A T. aufgefunden, der sie besuchen wollte. Er habe sie in ihre Wohnung gebracht. Von dort aus habe ihr gegen 1.00 Uhr eingetroffener Ehemann dann einen Krankentransport alarmiert, der sie gegen 1.20 Uhr in das Krankenhaus L eingeliefert habe.
Durch Bescheid vom 9. Februar 1999 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 23. Dezember 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Unfall habe sich im häuslichen Wirkungskreis der Klägerin ereignet, als sie über eine Balkonschwelle gestolpert sei. Dafür habe die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Angaben im Aufnahmebericht des Krankenhauses L beruhten auf einem Missverständnis. Richtig sei vielmehr, dass sie auf dem Weg zur Gaststätte, einige Schritte von ihrer Haustür entfernt, gestürzt sei.
Die Beklagte, die die Angaben der Klägerin für widersprüchlich hielt, maß ihrer Aussage zum Unfallhergang im Krankenhaus einen höheren Beweiswert zu als den später hiervon abweichenden Darstellungen und wies deren Widerspruch zurück (Bescheid vom 16. September 1999).
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Aufnahmebericht vom 23. Dezember 1998 gebe ihre seinerzeitige Sachverhaltsschilderung nicht richtig wieder. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie sich ihr rechtes Knie in der Wohnung verdreht habe. Mit dem linken Knie sei sie dann außerhalb der Wohnung aufgeschlagen. Hierauf sei der Schienbeinkopfbruch zurückzuführen.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2000 die Klägerin persönlich über den Unfallhergang angehört und deren Sohn A T., der sie nach seinen Angaben nach Mitternacht in der Nähe der Eingangstür ihres Wohnhauses aufgefunden habe, als Zeugen vernommen. In einem weiteren Termin vom 24. November 2000 hat es auch den früheren Einsatzarzt in der Ersten Hilfe des Krankenhauses L, Herrn R P, seinerzeit Arzt im Praktikum, zum Inhalt des Unfallprotokolls vom 23. Dezember 1998 vernommen. Auf den Inhalt der Protokolle vom 30. Juni 2000 und vom 24. November 2000 wird Bezug genommen (Bl. 30 bis 32 und 64, 65 der Gerichtsakte). Das Sozialgericht hat dann, nachdem es diverse von der Klägerin überreichte medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte genommen hatte, den Chirurgen Dr. B zum medizinischen Sachverständigen ernannt, um i...