Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch nach Mandat als Bundestagsabgeordneter

 

Orientierungssatz

1. Die Wahrnehmung des Mandats als Bundestagsabgeordneter stellt keine beitragspflichtige Beschäftigung dar.

2. Die Zeit der Ausübung des Abgeordnetenmandats steht auch nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 107 AFG).

3. Die fehlende Gleichstellung der Zeit als Abgeordneter mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG und das Behinderungsverbot des Art 48 Abs 2 GG.

4. Der Untergang des Stammrechts nach § 125 Abs 2 AFG infolge eines Abgeordnetenmandats verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 und Art 48 Abs 2 GG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663090

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