nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 21.08.2000; Aktenzeichen S 15 U 438/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger wegen eines Unfalls vom 15. Juni 1998 zu entschädigen hat.
Der als Steuerberater tätige Kläger wurde ausweislich des Mitgliedsscheines der Beklagten vom 31. Oktober 1978 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an in deren Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Im Mitgliedsschein findet sich der Zusatz: Mitversichert: Hausbesorgung.
Der Kläger ist außerdem ab dem 1. Februar 1979 aufgrund seiner Beitrittserklärung freiwillig gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. In der Beitragsbescheinigung vom 23. Februar 1979 heißt es, dass sich die Versicherung nur auf Tätigkeiten erstrecke, die in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen (hier: Steuerberater) ständen.
Der Kläger ist seit 1978 Eigentümer des Mehrfamilienhauses M straße 32 in B-S, in dem er auch seine Wohnung und seine Praxis hat. Er verwaltet das Haus selbst. Am 15. Juni 1998 stürzte der Kläger durch ein in der 5. Etage befindliches Loch eines zur Fassadenrenovierung vor diesem Hause aufgestellten Baugerüstes. Er wollte die ordnungsgemäße Erledigung der von ihm in Auftrag gegebenen und einem Architekten übertragenen Fassadenreparatur überprüfen. Wegen der von ihm seinerzeit aufgedeckten Mängel, so trägt er vor, sei ein Bauprozess gelaufen.
Bei dem Sturz in die 4. Etage des Gerüstes zog sich der Kläger einen Abriss des Tuberculummajor humerus rechts mit posttraumatischer Bewegungseinschränkung der Schulter zu, die eine aufwendige Heilbehandlung erforderte und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte.
Die Beklagte lehnte es durch den Bescheid vom 7. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 ab, den Kläger wegen seines Unfalls vom 15. Juni 1998 zu entschädigen. Dieses Ereignis habe nicht unter ihrem Versicherungsschutz gestanden. Es sei infolge einer Tätigkeit des Klägers als Hausverwalter eingetreten. Sein Versicherungsschutz betreffe hingegen die Tätigkeit eines Steuerberaters. Die durch seine Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis begründete Versicherung schütze seine Mitarbeiter - auch bei der Hausbesorgung - gegen Arbeitsunfälle, nicht hingegen den Unternehmer selbst. Zuständiger Leistungsträger sei für den Kläger dessen gesetzliche Krankenversicherung.
Der Kläger rief hiergegen mit der Begründung das Sozialgericht an, die Tätigkeit eines Hausverwalters lasse sich sehr wohl mit der eines Steuerberaters vereinbaren. Er sei seit langem in seiner Funktion als Steuerberater auch als Hausverwalter tätig. Er habe bei der Übernahme der Hausverwaltung in den Jahren 1979 und 1984 mit der Beklagten telefonisch abgeklärt, welchen Einfluss diese auf die Gefahrtarifstelle und die Beitragshöhe habe. Ihm sei erklärt worden, seine Veranlagung erfolge nach der Tätigkeit, die überwiege. Da die Hausverwaltung allenfalls 20 % seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen habe, habe für ihn kein Anlass bestanden, ggf. seinen Versicherungsschutz zu erweitern.
Das Sozialgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers im Termin vom 21. August 2000 durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Der Kläger sei zur Zeit des Ereignisses vom 15. Juni 1998 weder kraft Gesetzes noch durch seine freiwillige Versicherung versichert gewesen. Ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch -SGB VII- komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift schütze nur Beschäftigte, auch solche in der Hausverwaltung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sofern eine Pflichtversicherung bestehe. Der Kläger sei hiervon nicht erfasst, er sei als Eigentümer und selbständiger Steuerberater tätig geworden und nicht als abhängig Beschäftigter. Die vom Kläger freiwillig abgeschlossene Versicherung erfasse nur eine Tätigkeit als Steuerberater. Als solcher sei er nicht verunglückt. Zwar erstrecke sich die Versicherung auch auf Tätigkeiten, die mit dem bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang ständen. Dieser liege dann nicht vor, wenn der Kläger - wie hier - als Eigentümer und Hausverwalter eine für notwendig gehaltene Baubegehung durchführe. Auch der Mitgliedsschein der Beklagten vom 31. Oktober 1978 gebe für einen Versicherungsschutz des Klägers nichts her, er betreffe vielmehr die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, seinerzeit u.a. eine Aushilfstreppenreinigerin. Über eine telefonische Rücksprache des Klägers mit der Beklagten zu den Auswirkungen einer Hausverwaltung auf seinen Versicherungsschutz lasse sich den Akten nichts entnehmen. Hieraus könne der Kläger keine für ihn günstige Entscheidung herleiten.
Gegen das am 13. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Januar 2001 ...