Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung. versicherungspflichtige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Unterfrachtführer eines Transportunternehmens. Ein-Mann-Betrieb

 

Orientierungssatz

1. Zur Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und (nicht versicherungspflichtiger) selbständiger Erwerbstätigkeit (hier Unterfrachtführer eines Transportunternehmens im Ein-Mann-Betrieb).

2. Der Umstand, daß der Unterfrachtführer Eigentümer oder jedenfalls Leasingnehmer des Transportfahrzeugs ist und damit wirtschaftlich die Lasten der eingesetzten Betriebsmittel trägt, kann keinen Ausschlag zugunsten einer Selbständigkeit geben.

3. Die Auferlegung besonderer Risiken macht einen abhängig Beschäftigten indes noch nicht zu einem Selbständigen.

4. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.05.1996; Aktenzeichen 1 BvR 21/96)

BSG (Beschluss vom 23.02.1995; Aktenzeichen 12 BK 98/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667639

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