nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 10.01.2000; Aktenzeichen S 69 U 573/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1949 geborene Kläger arbeitete nach abgeschlossener Lehre bis zum Mai 1975 als Chemielaborant. Anschließend machte er sich als Florist selbständig. Ab 1985 machten sich nach seinen Angaben regelmäßig wiederkehrende Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule u.a auch beim Tragen und Heben von Lasten wie schweren Kisten und Vasen bemerkbar. Im März 1985 wurde der Kläger wegen eines Bandscheibenprolapses (Höhe L 4/L 5) operiert. Auch in der Folgezeit, in der er seiner Tätigkeit als selbständiger Blumenhändler weiter nachging, litt der Kläger an Wirbelsäulenbeschwerden, die die Internistin Dr. L -M in einem Attest vom 12. März 1998 als mediale Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 und ausgeprägte Spondylarthrose und Osteochondrose L 4/S 1 beschrieb.
Mit diesem Attest machte der Kläger am 1. April 1998 eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung geltend, deren Anerkennung er beantragte. Im Erhebungsbogen für die Ermittlung der Wirbelsäulenbelastung durch Hebe- und Tragevorgänge erläuterte er die belastenden Tätigkeiten wie folgt:
Heben von Pflanzenkisten bis ca. 30 kg,
Einzelpflanzen bis 30 kg, Kartons bis ca. 50, 60 kg tragen und heben. Tragen und Heben von Vasen vom Binde-Arbeitsraum in den Verkaufsraum. Umsortieren von Pflanzenkisten auf und von Containern beim Einkauf in Holland und im Geschäft, teils mehrmals täglich. Tragen dieser Kisten und heben in Verkaufsregale, entladen vom Lkw."
Bei der Eingruppierung der Gewichtsklassen in kg beschrieb der Kläger diverse Hebe- und Tragevorgänge mit Gewichten bis 9 kg und von 10 bis 14 kg. Hinsichtlich schwererer Gewichtsklassen gab er an, er habe einmal pro Tag an drei bis fünf Tagen je Woche Blumenkartons im Gewicht von 36 bis 50 kg jeweils 10 m weit tragen müssen.
Der unter Hinweis auf die Angaben des Klägers von der Beklagten zur Ermittlung der Tagesbelastungsdosis ersuchte Technische Aufsichtsdienst -TAD- lehnte eine Anerkennung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK-Nr. 2108 ab. Der Dosisrichtwert nach dem von Hartung und Dupuis entwickelten Verfahren für Männer von 1700 Nh (12,5 x 106 Nh) sei vom Kläger mit einer Tagesbelastungsdosis von 25 Nh nicht erreicht worden.
Dr. F vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit B empfahl daraufhin in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 1998, eine BK nach Nr. 2108 abzulehnen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Verursachung der Berufskrankheit seien nicht gegeben. Dieser Empfehlung folgte die Beklagte in dem Bescheid vom 26. Juni 1998.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bei ihm sei von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 14 bis 16 Stunden an sechs Tagen pro Woche auszugehen. Außerdem korrigierte er mit neuen Erhebungsbögen seine früheren Angaben u.a. dahingehend, dass das Tragen von Blumenkartons im Gewicht von 36 bis 50 kg 6 bis 12 Stunden angedauert habe. Außerdem habe er auch Pflanzen und gefüllte Vasen im Gewicht von 20 bis 24 kg mehrfach am Tage, an sieben Tagen in der Woche, 3 bis 6 bzw. 3 bis 8 m weit tragen müssen. Das Entladen von Lkws, das - nach Warentransporten von Holland - zwei- bis viermal im Monat erfolgt sei, sei gleichfalls mit schweren (im Einzelnen näher beschriebenen) Tragevorgängen verbunden gewesen. Für belastend halte er auch das Ausputzen und Pflegen von Pflanzen, das in gebückter Körperhaltung erfolgt sei und 4 bis 6 Stunden täglich, drei- bis viermal die Woche, in Anspruch genommen habe sowie - ebenfalls in gebückter Körperhaltung - das Einstellen von Blumen aus Kartons in Eimer, das ca. 2 bis 4 Stunden täglich, drei- bis viermal pro Woche, erfolgt sei.
Der um Auswertung der korrigierten Angaben ersuchte Dr. B vom TAD der Beklagten erklärte im Schreiben vom 16. September 1998, seine Berechnung ergebe jetzt eine Tagesbelastungsdosis von 487 Nh, die noch sehr deutlich unter dem Richtwert liege. Zugrunde legte er hierbei folgende Hebe- und Tragevorgänge:
Pflanzen und Vasen, gefüllt (23 kg)
13 Hebevorgänge
13 Tragevorgänge
(maximal 8 m)
Blumenkartons (45 kg)
12 Hebvorgänge
12 Tragevorgänge
(10 m)
Hierbei wurden jeweils die höchsten Angaben des Klägers und nicht die Mittelwerte verwendet. Die bei dem Be- und Entladen von Lkws angefallenen Hebe- und Tragevorgänge ließ der TAD unberücksichtigt, weil sie nur jeweils an zwei bis vier Tagen im Monat erforderlich gewesen seien und damit nicht den Vorgaben des Gesetzgebers ("in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten") genügten.
Im Widerspruchsbescheid ...