nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 26.08.2002; Aktenzeichen S 87 KR 353/02)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene seit dem 1. Mai 2001 bei der Beklagten familienversichert ist. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Familienversicherung.

Der Kläger war bis Ende März 2001 als Bezieher von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Rücksicht hierauf bestand für seine zum hiesigen Rechtsstreit beigeladene Ehefrau, die seit spätestens 20. April 2001 ein Gewerbe für Badgestaltung betreibt, bei der Beklagten eine Familienversicherung. Am 20. April 2001 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger ab dem 1. Mai 2001 bei der Beigeladenen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 6.600,-- DM als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 erzielte er in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 52.800,-- DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.910,-- DM. Die mit ihm gemeinsam veranlagte Beigeladene erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.677,-- DM sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.261,-- DM. Weitere Einkünfte aus sonstigen Einkunftsarten erwirtschafteten die Ehegatten nicht.

Mit ihrem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 6. Juni 2001 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger auf dessen Antrag hin fest, dass er in der von ihm ausgeübten abhängigen Beschäftigung als "Badplaner" ab dem 1. Mai 2001 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Den weiteren Antrag, die Beigeladene aufgrund der festgestellten Pflichtversicherung ab dem 1. Mai 2001 als Familienversicherte anzusehen, lehnte die Beklagte demgegenüber mit ihrem ebenfalls an den Kläger gerichteten Bescheid vom 13. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 mit der Begründung ab: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) komme eine Familienversicherung nicht in Betracht. Die Beigeladene sei hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Denn sie beschäftige mit dem Kläger zumindest einen Mitarbeiter, der mehr als nur geringfügig beschäftigt sei. Ob sie aus ihrer selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erziele, sei unerheblich.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Beigeladene sei nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Denn sie wende für das von ihr betriebene Gewerbe eine Arbeitszeit von unter 15 Stunden wöchentlich auf und erziele hieraus ein allenfalls geringfügiges Einkommen. Neben ihrer selbständigen Tätigkeit übe sie keine weitere Berufstätigkeit aus und verfüge dementsprechend auch nicht über der Familienversicherung entgegenstehende weitere Einkünfte.

Mit seinem Urteil vom 26. August 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beigeladene sei nicht familienversichert, weil sie im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei dies bereits deshalb anzunehmen, weil es neben ihrem "Hauptberuf" als Selbständige keinen "Nebenberuf" gebe. Ob die ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) geringfügig sei, sei damit unerheblich. Davon abgesehen, erscheine die Bewertung ihrer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich aber auch deswegen geboten, weil anderenfalls die für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beigeladenen und dessen (umfassende) Weisungsunterworfenheit in Frage gestellt würden.

Gegen dieses ihm am 8. Oktober 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 6. November 2002. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor: Die Auffassung des Sozialgerichts, die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen schon deshalb als "Hauptberuf" anzusehen, weil es keinen "Nebenberuf" gebe, sei nicht haltbar. Denn abgesehen davon, dass ein selbständig tätiger Ehepartner als Folge dieser Auffassung niemals in den Genuss der Familienversicherung kommen könnte, wäre auch die vom Wortlaut des Gesetzes her angelegte Unterscheidung zwischen hauptberuflicher Tätigkeit und sonstiger Erwerbstätigkeit sinnlos. Diese Unterscheidung habe der Gesetzgeber jedoch bewusst gewählt, um zu verhindern, dass der von einem Ehegatten nach jahrelanger Erwerbslosigkeit gewagte Wiedereintritt in das Erw...

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