nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 09.01.1998; Aktenzeichen S 72 Kr 390/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der im November 1931 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Aufgrund einer von ihm abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung war er ab 31. Dezember 1962 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit. Nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhielt er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Regelaltersrente in Höhe von 784,01 DM ab 1. Dezember 1996; darüber hinaus bezog er eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 2.994,-- DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 120,-- DM monatlich sowie ab 1. Januar 1997 eine monatliche Rente in Höhe von 891,-- DM aus der privaten Kapital-Lebensversicherung.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 setzte die Beklagte ab 1. Januar 1997 den vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 580,80 DM und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 81,80 DM fest; dabei legte sie der Beitragsbemessung neben der Altersrente aus der Angestelltenversicherung, der Betriebsrente und den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die dem Kläger gezahlte private Leibrente mit ihrem Zahlbetrag zugrunde. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, dass die monatliche Rente aus der privaten Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden dürfe. Die den Kapitalertragsanteil übersteigenden Teile der privaten Leibrente seien seinem Vermögen zuzurechnen, das nicht der Beitragspflicht unterliege. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1997 mit der Begründung zurück, dass bei der Beitragsbemessung die Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen nach der Satzung der Beklagten mit dem monatlichen Zahlbetrag zu berücksichtigen seien. Denn die zur Verfügung stehende Kapitalsumme ermögliche dem Kläger einen zusätzlichen wirtschaftlichen Gestaltungsspielraum, der seine persönlichen Lebensverhältnisse mit beeinflusse. Aus diesem Grunde sei eine Kapitalsumme aus einer privaten Lebensversicherung für die Beitragsbemessung mit zu berücksichtigen.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 9. Januar 1998 ab. Die Beklagte habe durch die angefochtenen Bescheide zu Recht bei der Beitragsberechnung auch die private Leibrente in voller Höhe berücksichtigt. Dies entspreche § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- und § 13 III Nr. 1 i der Satzung der Beklagten. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie entspreche vielmehr der Aufforderung des § 240 SGB V an den Satzungsgeber, freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht besser zu behandeln als Pflichtversicherte.
Gegen das ihm am 10. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 1998 Berufung eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem sozialgerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Er ist der Auffassung, dass die Beitragsbemessung der angefochtenen Bescheide sowie aller nachfolgenden Beitragsbescheide (Bescheide vom 25. April, 10. Dezember 1997, 8. September 1998 und 28. Dezember 1999) fehlerhaft sei).
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1997 sowie die Bescheide vom 25. April 1997, 10. Dezember 1997, 8. September 1998 und 28. Dezember 1999 insoweit zu ändern, als der Beitragsbemessung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung seine private Leibrente mit einem den Ertragsanteil übersteigenden Betrag zugrunde gelegt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Beiträge des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; dies gilt auch für die während des sozialgerichtlichen Verfahrens und während...