Entscheidungsstichwort (Thema)
Hüftgelenksarthrose als Berufskrankheit von Berufstänzern
Leitsatz (redaktionell)
Bei Berufstänzern kann Hüftgelenksarthrose nicht als oder wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.
Normenkette
RVO § 551 Abs. 2, 1; BKVO Anl. 1 Fassung: 1992-12-18; UVEG Art. 36; SGB X § 44 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2, § 212
Verfahrensgang
SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 67 U 685/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung einer Erkrankung an Coxarthrose als oder wie eine Berufskrankheit (BK).
Die 1961 geborene Klägerin war seit September 1986 bei verschiedenen Bühnen als Tänzerin tätig gewesen. Zuletzt bestand ein befristeter Vertrag mit dem F… für die Zeit vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1996. Im Frühjahr 1995 traten bei der Klägerin erstmalig Schmerzen im linken Hüftgelenk auf, die sich nach zwischenzeitlicher Besserung in der Sommerpause im Dezember 1995 weiter verschlimmerten.
Im Juli 1996 beantragte die Klägerin deshalb die Anerkennung einer Berufskrankheit sowie berufliche Rehabilitation. Die Beklagte holte hierzu einen ersten Untersuchungsbefund und gutachterliche Stellungnahme zur Frage einer Berufskrankheit durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. B… vom 17. Oktober 1996 ein, der ausführte, dass röntgenologisch als ursächlich für die geklagte linksseitige Hüftschmerzsymptomatik mit beginnender Bewegungsbehinderung eine Gelenkveränderung im Sinne einer Hüftarthrose (Coxarthrose) zu erkennen sei. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von dem Landesinstitut für Arbeitsmedizin B… vom 6. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung durch Bescheid vom 7. Juli 1997 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 18. März 1998 ab, da Coxarthrosen nicht als Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in Verbindung mit der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelten würden und da auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII für eine Entschädigung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit nicht vorlägen. Eine hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 1. September 1998 als unzulässig abgewiesen, da eine Prozessvollmacht nicht vorgelegt worden war; die hiergegen erhobene Berufung hat das Landessozialgericht Berlin durch Urteil vom 7. September 1999 zurückgewiesen (Az. S 8 U 318/98 / L 2 U 73/98).
Mit einem am 4. Mai 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass einer Berufskrankheit. Sie führte zur Begründung aus, dass Hüftarthrosen zwar nicht als Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII gelten würden, dass es sich bei ihr im Einzelfall jedoch mehr als wahrscheinlich um eine Berufskrankheit aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als Tänzerin handeln würde. Sie habe mittlerweile erfahren, dass bei ihr früher weder eine Hüftdysplasie noch eine Fehlstellung der Hüftgelenke im Sinne einer Coxa vara oder valga vorgelegen hätten. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. April 2001 ab, ihren Verwaltungsakt vom 7. Juli 1997 gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren (SGB X) zurückzunehmen, da bei Erlass dieses Verwaltungsaktes weder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, noch bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei. Eine Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII liege nicht vor; eine Entschädigung nach der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII komme ebenfalls nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen und nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin erneut vorgetragen, dass ärztlicherseits gegen die Aufnahme eines Berufes als Tänzerin keinerlei Bedenken bestanden hätten, wie sich aus beigebrachten Attesten der Ärzte Dr. F… vom 29. Dezember 1983, Dr. H… vom 6. Mai 1980 und Dr. B… vom 19. September 1985 ergebe. Ihre jahrelange Tätigkeit als Balletttänzerin stehe in direktem Zusammenhang mit ihrer jetzigen Erkrankung, was durch ein Attest des Chirurgen Dr. M… vom 11. Februar 2000 belegt sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2002 abgewiesen. Es komme nicht darauf an, ob die weit über das altersgemäße Ausmaß hinausreichende linksseitige Hüftgelenkarthrose der Klägerin in ihrem konkreten Einzelfall wegen der geltend gemachten besonderen Belastungen als Revuetänzerin im F… auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Erforderlich sei vielmehr, dass seit der letzten Aktualisierung der Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV neue und i...