rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 72 KR 334/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1997 bzw. zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 und 1. September bis 31. Dezember 1997 zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist als freiberuflicher Ingenieur selbständig erwerbstätig und war seit dem 1. Mai 1984 bei der Beklagten als Selbständiger zunächst mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember 1997 ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten endete zum 31. März 1998. Der Kläger entrichtete stets Beiträge nach der höchsten Beitragsklasse infolge beitragspflichtigen Einkommens oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsklasse - BKL-671).
Mit Schreiben vom 15. März 1997 beantragte der Kläger rückwirkend ab 1993 die Umstufung in die niedrigste Beitragsklasse sowie die Erstattung zuviel entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Vorgelegt wurden die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1993 bis 1995. Hiernach erzielte der Kläger Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur noch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und zwar für 1993 14.266,00 DM, für 1994 4.271,00 DM und 1995 14.573,00 DM. Der Kläger besitzt mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen zwei bebaute Grundstücke, von denen er eines selbst bewohnt Nach den Einkommensteuerbescheiden erzielte der Kläger hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 in Höhe von 78.004,00 DM, für 1994 in Höhe von 101.909,00 DM und für 1995 in Höhe von 117.224,00 DM.
Die Beklagte stufte den Kläger zunächst ab 1. April 1997 in die niedrigste Beitragsklasse für Selbständige (BKL 676) ein (Bescheid vom 2. April 1997). Mit Bescheiden vom 16. April 1997 und 7. Mai 1997, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch einlegte, lehnte die Beklagte aber eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung und eine Beitragserstattung ab.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1997 stufte sie den Kläger erneut in die BKL 671 für die Zeit ab 1. August 1997 mit der Begründung ein, dass auch die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen seien und damit ein Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt werde. Aus Vertrauensgründen verbleibe es für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1997 bei der Einstufung in die BKL 676.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 4. August 1997, in dem der Kläger weiterhin der BKL 676 für die Zeit ab 1. August 1997 vorbehaltlich einer Entscheidung durch die Hauptverwaltung der Beklagten zugeordnet wurde.
Der Kläger machte im laufenden Vorverfahren unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 1996 - eingegangen bei der Beklagten im August 1997 - u.a. geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Mieteinnahmen seinem Einkommen zugrunde gelegt. Seine Ehefrau und er seien vielmehr gemeinsam Eigentümer der Grundstücke, so dass die Einnahmen nur hälftig zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 stufte die Beklagte den Kläger ab 1. September 1997 in die BKL 680 ein (Einkommen bis 5.700,00 DM). Sie berücksichtigte hierbei nunmehr nur noch zu Lasten des Klägers die hälftigen Mieteinnahmen und ermittelte beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von monatlich 5.211,00 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Sie führte aus, dass eine rückwirkende Änderung der Einstufung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1997 nach § 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) nicht möglich sei. Darüber hinaus gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch Einkünfte aus Vermietung. Dies habe man irrtümlich für die Zeit ab 1. April 1997 falsch beurteilt. Eine Bindung für die Zukunft für die Zeit ab 1. August 1997 sei hiermit aber nach § 45 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X) nicht eingetreten.
Im Klageverfahren hat der Kläger die rückwirkende Beitragsabsenkung ab Januar 1994 begehrt und u.a. gerügt, die Beklagte habe auch den steuerrechtlichen Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung in Höhe von 8.710,00 DM (50 v.H. vom 17.420,00 DM) sowie Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von 6.000,00 DM unberücksichtigt gelassen.
Nach nochmaliger Überprüfung der beitragspflichtigen Einkünfte des Klägers stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 1. September 1997 in die BKL 679 (Einnahmen bis 5.200,00 DM) ein (Schriftsatz/Bescheid der Beklagten vom 24. November 1997, Bl. 120 GA). Sie legte die vom Kläger und seiner E...