Leitsatz (amtlich)
Der Beitragsteil, den der Arbeitgeber gemäß § 520 Abs 1 RVO für Ersatzkassen-Mitglieder zu zahlen hat, umfaßt dann nicht die Hälfte des Beitrags, den er an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen hätte, wenn der Beitrag zur Ersatzkasse niedriger ist als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse. In diesem Fall beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers nur die Hälfte des tatsächlichen Ersatzkassen-Beitrages.
Fundstellen
Breith. 1981, 201 |
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