nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 31.08.1999; Aktenzeichen S 36 KR 369/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Familienversicherung der Klägerin im Sinne des § 10 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) ihren Anspruch auf Krankengeld aus nachgehendem Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V in der Zeit vom 5. Januar 1999 bis zum 18. Januar 1999 ausschließt.
Die 1971 geborene Klägerin war aufgrund eines bis zum 1. Januar 1999 befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma T. GmbH als Verkäuferin abhängig beschäftigt und deshalb pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse.
In der Zeit vom 4. Januar bis zum 18. Januar 1999 war die Klägerin nach den Feststellungen ihrer behandelnden Ärzte für Innere Medizin Dres. Sch ... und L. arbeitsunfähig erkrankt. Dies meldete sie der Beklagten am 5. Januar 1999; ab 19. Januar 1999 bezog sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Ihren Antrag, ihr für die Zeit vom 4. Januar bis zum 18. Januar 1999 Krankengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 1999, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1999 mit der Begründung ab, dass ihr Ehemann bei der KKH krankenversichert sei, so dass ihr wegen ihrer Ansprüche aus der Familienversicherung kein Anspruch auf Krankengeld zustehe. Nach § 10 SGB V seien die Angehörigen eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls Versicherte mit eigenen Leistungsansprüchen ... § 19 SGB V, der für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Beendigung der Mitgliedschaft für einen Monat nachgehenden Versicherungsschutz begründe, finde deshalb in den Fällen keine Anwendung, in denen sich nach Beendigung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft eine Familienversicherung nahtlos anschließe.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 31. August 1999 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 5. Januar bis zum 18. Januar 1999 Krankengeld zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in der Zeit ihrer Krankschreibung familienversichert gewesen sei. Es gebe im SGB V kein Ordnungsprinzip in dem strengen Sinne, dass immer nur eine versicherungsrechtliche Beziehung eines Berechtigten zu der gesetzlichen Krankenversicherung denkmöglich wäre. Auch Sinn und Zweck der Regelungen über den nachgehenden Versicherungsschutz und der Familienversicherung geböten keine solche Eingrenzung der nachwirkenden Versicherung. Außerdem würde es nicht den ehelichen Einkommensverhältnissen entsprechen und wäre auch mit dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der Ehe nicht zu vereinbaren, wenn die aus der Ehe stammenden Unterhaltspflichten - bzw. die an ihre Stelle tretende Familienversicherung - der Anlass wären, die Rechtswohltat des nachgehenden Versicherungsschutzes zu beseitigen. Es komme hinzu, dass die Klägerin während ihrer Pflichtmitgliedschaft Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt habe, ohne dass diese Beiträge wegen der latent bestehenden Familienversicherung ermäßigt worden seien. Deshalb entspreche es der Billigkeit, die Klägerin nach dem Ende ihrer Pflichtmitgliedschaft so wie andere ehemalige Pflichtmitglieder zu stellen.
Gegen das ihr am 28. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte die vom Sozialgericht zugelassene Berufung am 24. November 1999 eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung der angegriffenen Bescheide. Sie ist der Auffassung, dass es der Systematik des SGB V widerspreche, wenn anspruchserhaltende Regelungen - wie die über den nachgehenden Versicherungsschutz - Versichertenstatus erhaltende Vorschriften - wie die über die Familienversicherung - verdrängten. Außerdem erfülle der Auffangtatbestand des § 19 Abs. 2 SGB V seinen Zweck, Lücken im Versicherungsschutz für kurze Zeit zu vermeiden, nicht, wenn der Versicherungsschutz in seiner Grundleistung erhalten bleibe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die streitige Zeit Krankengeld aus nachgehendem Versiche...