nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 11.10.2001; Aktenzeichen S 25 RJ 1563/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.

Der 1944 geborene Kläger, der den Beruf des Handformers erlernt hat und von 1966 bis Mai 1995 als Trockenbaumonteur tätig war, bezieht seit dem 1. Dezember 1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 24. April 1997).

Auf seinen erneuten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Oktober 1998 ließ die Beklagte ihn von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. G gutachterlich untersuchen und lehnte auf der Grundlage dieses Gutachtens (vom 17. Dezember 1998) den Antrag ab (Bescheid vom 19. Januar 1999). Durch einen Hypertonus, den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt im Jahre 1992, ein Lumbalsyndrom, Gonalgie beidseits bei röntgenologisch festgestellter Früharthrose und den Verdacht auf eine reaktive Depression sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar beeinträchtigt, mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten aber vollschichtig ausgeübt und damit noch mehr als geringfügige Einkünfte erzielt werden. Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger von dem Arzt für Chirurgie Guntersucht, der eine beginnende Gonarthrose und Retropatellaarthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose beidseits, ein LWS-Syndrom und Übergewicht diagnostiziert hat. Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen seien weiterhin vollschichtig zumutbar (Gutachten vom 16. April 1999). Ferner wurde der Kläger von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T untersucht. In seinem Gutachten vom 22. September 1998 diagnostizierte dieser eine depressive Verstimmung. Eine einfache Tätigkeit erscheine zur Tagesstrukturierung wünschenswert. Eine wesentliche und anhaltende Leistungseinschränkung für leichte, vollschichtige Arbeiten überwiegend im Wechsel der Haltungsarten ergebe sich auf psychiatrischem oder neurologischem Gebiet nicht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1999).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat das SG Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und den Kläger auf allgemeinärztlichem Fachgebiet durch den Arzt und Diplompsychologen Bgutachterlich untersuchen lassen. In seinem Gutachten vom 14. September 2000, das auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 12. September 2000 beruht, hat der Sachverständige eine Herzmangeldurchblutung nach Herzinfarkt 1993 (gemeint ist 1992), Bluthochdruck, eine seelische Störung bei Alkoholmissbrauch, Abnutzungserscheinungen der Kniegelenke und Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert, wobei sich die seelische Problematik mit Alkoholmissbrauch offensichtlich in den letzten Jahren entwickelt habe und insoweit eine Verschlimmerung eingetreten sei. Leichte körperliche Arbeiten in allen Körperhaltungsarten seien vollschichtig möglich; ein freier Wechsel der Haltungsarten sei nicht erforderlich, einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus, mit Zeitdruck und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nicht mehr zumutbar. Das Heben und Tragen bis 10 kg, fallweise bis 20 kg und Früh- und Spätschichten seien zumutbar, Wechselschichten im Dreischichtsystem und Nachtschichten dagegen nicht. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht eingeschränkt, die Belastbarkeit der Arme sei erhalten. Die Belastbarkeit der Beine und der Wirbelsäule sei geringgradig eingeschränkt. Die Funktionseinschränkungen in Bezug auf die berufliche Belastbarkeit sei als mittelgradig einzuschätzen. Bei anhaltendem Alkoholmissbrauch und fraglicher Abhängigkeit wäre die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet. Ein psychosomatisches Heilverfahren zur Besserung der Alkoholproblematik sei anzuraten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Der Kläger verfüge zur Überzeugung der Kammer noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, was sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten ergebe. Insbesondere seien nach den Ausführungen des Sachverständigen Bdie Funktionseinschränkungen in Bezug auf die berufliche Belastbarkeit derzeit als mittelgradig einzuschätzen und ließen leichte Tätigkeiten damit zu. Eine spezifische Leistungseinschränkung oder die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen seien nicht erkennbar. Grundsätzlich komme es bei vollschichtigem Leistungsvermögen auf die Arbeitsmarktlage nicht an, so dass sich vorliegend ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ergebe.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Beruf...

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