Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von durchgeführtem Versorgungsausgleich. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Gegen die Regelung des § 8 VAHRG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere sind Art 14 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des vom Kläger zum Ausgleich der Minderung seiner Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs geleisteten Geldbetrages streitig.
Der 1941 geborene Kläger ist der geschiedene Ehemann der 1992 verstorbenen W. S., die seit dem 19. März 1988 in dritter Ehe mit dem Beigeladenen verheiratet war. Auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg - Familiengericht - vom 14. Dezember 1983 wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt und Rentenansprüche in Hohe von insgesamt 461,31 DM monatlich (55,05 DM aus Renten- und 406,26 DM aus Versorgungsanwartschaften) zugunsten der früheren Ehefrau des Klägers übertragen. Der Kläger zahlte im April 1984 zum Ausgleich der Minderung seiner Rentenanwartschaft einen Betrag von 10.885,74 DM an die Beklagte.
Am 20. Juli 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung des zum Ausgleich der Minderung seiner Rentenanwartschaft gezahlten Betrages. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin mit, daß aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten keine Rentenleistungen gewährt worden seien. Ihr liege ein Witwerrentenantrag vor, über den aber bislang nicht entschieden sei.
Mit Bescheid vom 2. März 1993 lehnte die Beklagte den Rückzahlungsantrag des Klägers ab, weil noch nicht feststehe, daß aus der übertragenen Rentenanwartschaft keine höheren als die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) genannten Leistungen zu gewähren seien.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einwandte, daß der Ausgleichsbetrag vier Jahre vor der Eheschließung seiner früheren Ehefrau mit dem Beigeladenen gezahlt worden und daher zu erstatten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1993 zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß zwar die frühere Ehefrau verstorben sei, ohne selbst Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten zu haben, gleichwohl stehe nicht fest, daß aus der übertragenen Rentenanwartschaft keine höheren als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen zu gewähren seien, weil die ausgleichsberechtigte Ehegattin einen Witwer hinterlassen habe, dem aufgrund des bei der LVA Berlin gestellten Antrages Witwerrente gewährt werden werde. Für die Erstattung des Ausgleichsbetrages komme es nicht darauf an, daß dieser vor der Wiederheirat eingezahlt worden sei, sondern darauf, ob sich feststellen lasse, in welchem Umfang gewährte Leistungen auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen seien.
Mit seiner am 4. August 1993 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, daß die Argumentation der Beklagten gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoße, denn es könne nicht angehen, daß er über den Versorgungsausgleich letztlich einen späteren Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten müsse. Diese offensichtliche gesetzliche Ungerechtigkeit sei durch Auslegung zu korrigieren.
Das Sozialgericht hat den Witwer der früheren Ehefrau des Klägers mit Beschluß vom 19. August 1996 beigeladen und die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 1996 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des von ihm zur Abwendung einer Minderung seiner Rentenanwartschaft gezahlten Betrages, weil nicht feststehe, daß der Grenzwert des § 4 Abs. 2 VAHRG durch die Leistungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft nicht überschritten werde. Solange die Möglichkeit der Realisierung eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungskonto der Verstorbenen bestehe, sei die Voraussetzung des § 8 VAHRG nicht erfüllt. Auch ein Verzicht des Beigeladenen führe nicht zum Erlöschen jeglicher künftig noch möglicher Hinterbliebenenrentenansprüche, weil auf das Rentenstammrecht nicht verzichtet werden könne und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) ein Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne. § 8 VAHRG verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG).
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 1997 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, daß eine buchstabengetreue Anwendung der §§ 8, 4 VAHRG in seinem Fall zu einer grundgesetzwidrigen Situation führe, die Eigentumsgarantie, Eheschließungsfreiheit und Gleichheitsgrundsatz verletze.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen B...