Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts im Überführungsbescheid. Kürzung um Arbeitsausfalltage

 

Orientierungssatz

1. Im Überführungsbescheid wird nur über die Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatz- und Sonderversorgungssystem, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3 und 5 sowie des § 7 AAÜG bindend entschieden. Alle anderen Entscheidungen werden im Rentenbescheid getroffen (vgl BSG zuletzt vom 5.12.1996 - 4 RA 84/95). Damit besteht weder das Recht noch die Pflicht des Versorgungsträgers, neben den tatsächlich erzielten Entgelten auch die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelte oder sonstige Grundlagen der Rentenberechnung festzustellen.

2. Der Wortlaut des § 8 Abs 1 S 2 AAÜG läßt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß es sich bei dem Begriff "tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt" um das Entgelt handelt, das bereits anteilig für Arbeitsausfalltage gekürzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "tatsächlich" durch den Gesetzgeber läßt vielmehr erkennen, daß er dem Versorgungsträger lediglich die Mitteilung von Daten und nicht deren rechtliche Bewertung aufgeben wollte. Die Kürzung der Entgelte um solche Beträge, die auf Arbeitsausfalltage entfallen, stellt jedoch keine reine Mitteilung von Daten dar, sondern erfordert eine Rechtsanwendung und eine Veränderung der vorgefundenen Daten. Dies läßt sich weder mit dem Wortlaut des § 8 Abs 1 S 1 AAÜG ("Daten mitzuteilen") noch des § 8 Abs 1 S 3 AAÜG ("tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte") vereinbaren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671093

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