Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlußarbeitslosenhilfe. Bestimmung des Bemessungsentgelts
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts für die Anschlußarbeitslosenhilfe gemäß § 136 Abs 2 S 1 Nr 1 AFG ist nur auf das der Bemessung des Arbeitslosengeldes materiell-rechtlich richtig zugrunde gelegte Arbeitsentgelt abzustellen.
2. Außerhalb des Bemessungszeitraums nach dem Ausscheiden zugeflossene und abgerechnete Provisionen können weder bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts nach § 112 Abs 2 AFG noch nach § 112 Abs 7 AFG berücksichtigt werden.
3. Eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG liegt nicht vor, wenn Arbeitsentgelte, hier eines Provisionsvertreters, lediglich etwa 12 vH höher waren als das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beansprucht höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf der Grundlage eines höheren Bemessungsentgelts.
Der 1939 geborene, in B lebende Kläger stand nach Jahren ohne beitragspflichtige Arbeit vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1991 bei der in H geschäftsansässigen E M GMBH (GmbH) gegen Fixum und Provision in einem Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter. Vom 1. Oktober 1991 bis 23. Februar 1992 bezog er von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) Krankengeld.
Am 19. Februar 1992 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 24. Februar 1992 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Der Arbeitsbescheinigung der GmbH vom 30. Oktober 1991 waren als beim Ausscheiden des Klägers bereits abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate die Zeiträume vom 1. Juli bis 31. Juli 1991 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 4.462,54 DM, vom 1. August bis 31. August 1991 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 5.728,90 DM und vom 1. September bis 30. September 1991 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 6.500,-- DM zu entnehmen.
Dementsprechend legte die Beklagte dem Bewilligungsbescheid vom 2. April 1992 einen durchschnittlichen Monatslohn von 5.563,81 DM und ein durchschnittliches gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) von 1.280,-- DM zugrunde und gewährte dem Kläger unter Berücksichtigung der Angaben in der Lohnsteuerkarte 1992 (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) bei einer Anspruchsdauer von 260 Tagen vom 24. Februar 1992 an Alg nach der Leistungsgruppe A -- allgemeiner Leistungssatz -- in Höhe von 477,60 DM wöchentlich.
Nachdem der Kläger eine "korrigierte" Arbeitsbescheinigung vom 25. März 1992 (Bruttoarbeitsentgelt vom 1. September bis 30. September 1991 9.226,65 DM) vorgelegt hatte, teilte die GmbH auf Anfrage der Beklagten mit, dass die Provisionsabrechnung für September 1991 im Oktober 1991 erfolgt sei und das Bruttoarbeitsentgelt für Juni 1991 3.834,84 DM betragen habe. Daraufhin erließ die Beklagte den -- mit dem Widerspruch angefochtenen -- Änderungsbescheid vom 19. August 1992, in welchem sie entsprechend einem Bemessungszeitraum vom 1. Juni 1991 bis 31. August 1991 einen durchschnittlichen Monatslohn von 4.675,43 DM und ein Bemessungsentgelt von 1.080,-- DM zugrunde legte und dem Kläger vom 14. August 1992 an Alg (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz) in Höhe von 413,40 DM wöchentlich gewährte. Während des Widerspruchsverfahrens dynamisierte sie die Leistung durch Bescheid vom 9. Oktober 1992 und gewährte dem Kläger vom 1. Oktober 1992 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 1992 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 1.150,-- DM Alg in Höhe von 430,80 DM wöchentlich. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1992 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 19. August 1992 -- abgesehen davon, dass sie die Herabbemessung der Leistung erst vom 21. August 1992 an (Zugang des Änderungsbescheides) gelten ließ -- zurück.
Dementsprechend legte die Beklagte ein -- im Laufe der folgenden Jahre weiter dynamisiertes -- Bemessungsentgelt von 1.150,-- DM auch der vom 23. Dezember 1992 an bewilligten Anschluss-Alhi (in Höhe von anfänglich 382,80 DM wöchentlich -- Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz --, Bescheid vom 21. Dezember 1992 sowie Folgebescheide) zugrunde. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 19. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1992 betreffend die Höhe des Alg legte die Beklagte dar, der vom Kläger geltend gemachte höhere Arbeitsverdienst außerhalb des nunmehr zutreffend zugrunde gelegten Bemessungszeitraums (Juni bis August 1992) könne nach der insoweit in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn es eine unbillige Härte wäre, von dem normalen Bemessungsentgelt auszugehen, könne gemäß § 112 Abs. 7 AFG nur "das tarifliche Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt werden. Nach dem Tarifvertrag "Großhandel und Dienstleistungen" vom 1. April 1992 könnte der Kläger in die Endstufe G 5 eingruppiert we...