Leitsatz (amtlich)

Eine Dozentin in Volkshochschulen ist als selbständige Lehrerin nach RVO § 166 Abs 1 Nr 2 in der KV versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein selbständiger Lehrer, eine Schule oder eine Lehranstalt betreibt und darin mindestens einen Angestellten beschäftigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651639

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge