Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren bei erledigter Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Bescheidung fallen die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Entscheidung des Sozialleistungsträgers rechnen konnte und durfte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665862

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