Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanerkennung. Berufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. Wirbelsäulenerkrankung. langjährige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. In dem Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit hat - wie beim Arbeitsunfall im engeren Sinne - eine doppelte Kausalitätsprüfung zu erfolgen, allerdings mit der Modifizierung, daß bei der Berufskrankheit an die Stelle des Unfalls in der Kausalkette die generell-schädlich berufliche Einwirkung tritt (vgl LSG Bremen, 19.6.1986 - L 2 U 15/83 = Breithaupt 1987, 454 ff).

2. Der Begriff "langjährig" iS von BKVO Anl 1 Nr 2108 bedeutet, daß in der Regel zehn Berufsjahre als die untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656941

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