Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. haftungsausfüllende Kausalität. Wirbelsäulenerkrankung. Übergewicht
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer bandscheibenbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit gemäß BKVO Anl 1 Nr 2108, wenn der Versicherte unter erheblichem Übergewicht leidet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheiten anzuerkennen sind und Verletztenrenten zu zahlen sind.
Der am 19. Februar 1938 geborene Kläger erlernte von 1952 bis 1955 den Beruf des Kesselschmieds auf einer Werft, wo er bis 1957 auch als Maschinenschlosserpraktikant arbeitete. Anschließend fuhr er - unterbrochen durch seemännische Lehrgänge und Ausbildungen - bis 1970 als Maschinist und Maschineningenieur zur See. Von 1971 bis 1975 durchlief er eine Ausbildung zum Schweißfachingenieur und war als technischer Aufsichtsbeamter einer Berufsgenossenschaft tätig. Von 1976 bis 1977 war er als Sicherheitsingenieur an Land tätig. Von Mitte 1977 bis August 1991 fuhr er erneut - auf deutschen und ausländischen Schiffen - zur See. Unter dem 1. Dezember 1992 wurde dem Kläger von dem Vertrauensarzt der Beklagten, dem Arzt für Chirurgie/Betriebsmedizin Dr. P., Seedienstuntauglichkeit bescheinigt. Er erhält nach dem Bescheid der Seekasse vom 1. Juni 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 16. November 1992.
Am 4. Mai 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer ärztlicherseits festgestellten Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Er legte dabei ein Attest des Orthopäden Dr. G. vom 15. April 1992 vor. Dieser teilte mit, daß dem Kläger darin zugestimmt werden könne, daß seine Wirbelsäulenbeschwerden auf jahrelange starke körperliche Belastungen in dem Beruf des Maschinisten zurückzuführen seien.
Die Beklagte zog umfangreiche Unterlagen der See-Krankenkasse bei, u.a. die Eintragung einer Arbeitsunfähigkeitszeit vom 15. März bis 12. April 1960 wegen Hypertonie, Lumbago, Adipositas, den Entlassungsbericht der Krankenanstalten der Stadt B. vom 18. Februar 1970 wegen erneuter Behandlung wegen ausgeprägter Fettsucht, den Heilverfahrensbericht der Kurklinik F. vom 25. November 1978 mit den Diagnosen Adipositas, labiler Bluthochdruck, degeneratives Gelenkleiden, den Heilverfahrensbericht der Klinik F. vom 13. Februar 1986 mit den Diagnosen Hypertonus, Adipositas, Hypertriglyzeridämie, Hyperurikämie, den Heilverfahrensbericht der Fachkliniken E., Innere Klinik, vom 15. August 1990 mit den Diagnosen lokales LWS-Syndrom bei Adipositas per magna und dem Hinweis, daß seit September 1986 ein Lendenwirbelsäulensyndrom bekannt sei, und den Entlassungsbericht der DRK-Krankenanstalten W., Chirurgische Klinik, vom 13. November 1990 über eine Bauchdeckenplastik nach Gewichtsreduktion von 30 kg. Von dem Orthopäden Dr. G. holte sie Berichte vom 2. Juli 1992, 27. November 1992 und 7. Mai 1993 ein; darin wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung um eine physiologische Abnutzungserscheinung handele, wobei ein möglicher ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Gegenstand einer eingehenden Begutachtung sein sollte. Weiter zog die Beklagte den Abschlußbericht über ein vom 14. Oktober bis 11. November 1992 durchgeführtes Heilverfahren in Bad E. (Datum nicht leserlich) mit u.a. den Diagnosen rezidivierende Lumboischialgien beiderseits ohne typische Wurzelreizsymptomatik, rezidivierendes HWS-Syndrom mit Cervicocephalgien und Schulterschmerzen beiderseits mit Funktionseinschränkung der HWS, einen Bericht der Radiologen Dres. O. u.a. vom 25. März 1992 über eine Computertomographie der Wirbelsäule mit dem Befund eines leichten medialen Bandscheibenvorfalls zwischen L4/L5, einen Bericht dieser Ärzte vom 19. April 1993 über eine Computertomographie der Halswirbelsäule mit dem Befund von degenerativen Veränderungen und kleiner Vorfälle im Bereich C4/5 und C5/6 bei. Seitens des Klägers wurden weitere medizinische Unterlagen und Bescheinigungen, u.a. eine Bescheinigung des Neurochirurgen Dr. S. vom 5. August 1993, eingereicht.
Die Beklagte holte Stellungnahmen ihrer Schiffssicherheitsabteilung vom 28. April, 4. August, 15. September und 21. September 1993 ein. Darin sind die Aussagen enthalten, es sei während der Ausbildungszeit zu erheblichen Belastungen der Wirbelsäule gekommen, Wirbelsäulenbelastungen in Zwangshaltung seien auch von 1957 bis 1968 - mit Unterbrechungen - mit 4 Stunden pro Tag als Höchstwert anzunehmen, für den Zeitraum von 1977 bis 1989 seien Belastungen der Wirbelsäule mit 1 bis 2 Stunden pro Tag anzunehmen, und im Jahre 1991 sei es zu häufigeren Zwangshaltungen der Wirbelsäule für etwa 3 Stunden pro Tag gekommen; Zwangshaltungen der Halswirbelsäule seien für 1 Stunde pro Arbeitstag anzunehmen, das Tragen von Lasten von 10 bis 20 kg im Schulterbereich sei durchschnittlich 10 Minuten pro Tag angefallen.
Die Chirurgen Prof. Dr. W./Dr. J., Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus (BUK) H., gaben am 19. ...