Entscheidungsstichwort (Thema)
Verringerung der Altersrente des Klägers durch einen abgesenkten Zugangsfaktor auf Grund einer vorzeitigen Inanspruchnahme
Normenkette
SGB VI § 63 Abs. 5, § 77 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich die Altersrente des Klägers durch einen abgesenkten Zugangsfaktor auf Grund einer vorzeitigen Inanspruchnahme verringert.
Der am 18. Mai 1938 geborene Kläger war von August 1964 bis 31. Dezember bei der […] beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einer Kündigung der Arbeitgeberin. Ab Januar 1997 war der Kläger arbeitslos.
Die Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte im Zusammenhang mit dem Abbau von rd. 230 Stellen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Diesem Personalabbau lag die mit dem Gesamtbetriebsrat der […] abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 5/95 vom 1.April 1995 über einen "Interessenausgleich zum Entwicklungskonzept" zu Grunde. In der Präambel heißt es, mit dem Entwicklungskonzept werde das Ziel verfolgt, die […] zu einem leistungsfähigen Dienstleistungsunternehmen umzubauen, die Effizienz, die Produktivität und das Ergebnis zu steigern, neue Geschäftsfelder zu erschließen und langfristig zukunftsorientierte Arbeitsplätze zu sichern. In Teil 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 5/95 vom 1. April 1995 werden als Sozialplan i. S. des § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) u.a. Regelungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und unter Hinweis auf die Anlage 2 "Vorruhestand" über einen Vorruhestand getroffen. Gemäß Ziff. 4. 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 5/95 können Mitarbeiter, die die in der Anlage 2 ( "Vorruhestand" ) genannten Voraussetzungen erfüllen, "einen Vorruhestand entsprechend der Anlage 2 in Anspruch nehmen" . Die Anlage 2 "Vorruhestand" regelt im Einzelnen die Voraussetzungen, unter denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Vorruhestand mit Überbrückungshilfe (Abfindung) in Höhe von 95% des um die Abzüge verminderten Bruttoarbeitsentgelts haben. Nach § 2 muss der Mitarbeiter a) mindestens das 57. Lebensjahr vollendet haben, b) voraussichtlich eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können und d) eine Anwartschaft zum Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Arbeitsförderungsgesetz (AFG) haben. § 3 der Anlage 2 "Vorruhestand" lautet wie folgt:
"Es müssen folgende sachlichen Voraussetzungen vorliegen: .
- Schriftlicher Antrag des Mitarbeiters auf Einleitung einer Vorruhestandsregelung. Der Antrag kann vor Vollendung des 57. Lebensjahres gestellt werden.
Das Arbeitsverhältnis endet auf Grund betriebsbedingter Kündigung. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Anträge auf einen Vorruhestand wie folgt zu realisieren:
- Wenn die wesentlichen Aufgaben eines mindestens 57-jährigen Mitarbeiters weggefallen sind oder auf einen anderen Mitarbeiter übertragen worden sind,, dessen wesentliche Aufgaben wegfallen oder wiederum einem anderen Mitarbeiter übertragen worden sind und am Ende einer solchen nachvollziehbaren Kette ein Stellenwegfall eintritt, muss der Antrag des Mitarbeiters unverzüglich realisiert werden.
- Bei denjenigen Mitarbeitern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 b Nr. 1 nicht vorliegen, ist die Gesellschaft berechtigt, Anträge, die im Jahre 1995 gestellt werden, bis zu einem Zeitraum von maximal 15 Monaten und, die im Jahre 1996 gestellt werden, bis zu einem Zeitraum . von maximal 9 Monaten zurückzustellen, wobei die Anträge des Jahres 1995 spätestens zum 30. September 1996 zu realisieren sind....
- Vertritt die Gesellschaft die Ansicht, dass der Mitarbeiter über den maßgeblichen Zeitraum hinaus aus dringenden betrieblichen Gründen, insbesondere wegen fehlendem innerbetrieblichem Nachfolger, der Vorruhestand nicht realisiert werden kann, bedarf es der Zustimmung des zuständigen Betriebsrates. § 87 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend.
- Erfüllen mehrere Mitarbeiter die gleichen Voraussetzungen und können nicht alle Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt in den Vorruhestand gehen, so wird nach sozialen Gesichtspunkten verfahren, insbesondere nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und gesundheitlicher Situation.
Nach dem für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Rahmentarifvertrag der […] (RTV) beträgt die Kündigungsfrist bei einer; Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, wobei jedoch mit Zustimmung des Betriebsrats Mitarbeitern, die durch einen Sozialplan Anspruch auf einen Vorruhestand haben und ihn geltend machen, mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Für Mitarbeiter, die länger als 15 Jahre bei der Firma beschäftigt sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, es sei denn, es handele sich um eine Rationalis...