Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld
Normenkette
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 5; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5, § 275 Abs. 1a S. 3
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18. Juni 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 25. Juni 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 1998 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 26. April bis 8. Juni 1997 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Krankengeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 26. April bis 8. Juni 1997 ruht.
Der 1964 geborene Kläger war als Maschinenbediener bei der Firma [.] beschäftigt. Nachdem in der Zeit vom 3. März bis 11. April 1997 Arbeitsunfähigkeit wegen Gastritis und eines Magen- bzw. Zwölffingerdarmgeschwürs bestanden hatte, stellte der Internist [.] 24. April 1997 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung fest, die bis zum 8. Juni 1997 andauerte. Dem Kläger wurde auch während des zweiten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt durch die Arbeitgeberin weitergezahlt. Am 9. Juni 1997 erkundigte sich die Firma bei der Beklagten, ob die Arbeitsunfähigkeit während der beiden Entgeltfortzahlungszeiträume auf der gleichen Krankheit beruhte. Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 1997, nachdem sie eine entsprechende Auskunft vom 11. Juni 1997 durch den behandelnden Arzt eingeholt hatte. Die Arbeitgeberin des Klägers beließ es daraufhin nur bis zum 25. April 1997 bei der Entgeltfortzahlung, für die folgende Zeit forderte sie das Entgelt von dem Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe erstmals am 9. Juni 1997 von der Arbeitsunfähigkeit ab 24. April 1997 Kenntnis erhalten, sodass Krankengeld erst ab dem 9. Juni 1997 zu zahlen sei. Nachdem der Kläger am 24. Juni 1997 die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmten Teile der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten eingereicht hatte, lehnte diese mit Bescheid vom 25. Juni 1997 die Zahlung von Krankengeld endgültig ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müsse die ärztliche Bescheinigung an den Arbeitgeber einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Damit sei der Versicherte von der Obliegenheit entlastet, die Arbeitsunfähigkeit seiner Krankenkasse mitzuteilen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1998 zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Meldepflicht fälle in den Verantwortungsbereich der Versicherten, sofern ihnen - wie hier - die Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse vom behandelnden Arzt ausgehändigt worden seien. Auf diesen Bescheinigungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei verspäteter Vorlage der Krankengeldverlust drohe.
Der Kläger hat am 26. Februar 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen. Die Beklagte hat zur Erwiderung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der an sich gegebene Krankengeldanspruch des Klägers ruhe auf Grund der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten. Der Anspruch könne dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugesprochen werden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei eine Obliegenheit des Versicherten. Zwar sei für Versicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gesetzlich eine Verlagerung der Verantwortlichkeit auf den Vertragsarzt und die Krankenkasse erfolgt. Die Vordrucke für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wie sie nach einer Vereinbarung zwischen Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen im Jahre 1997 verwendet worden seien, enthielten allerdings nicht den nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG vorgesehenen Hinweis. Die ihm ausgehändigte Bescheinigung für den Arbeitgeber habe den Kläger ebenso wenig wie die für die Krankenkasse bestimmten Bescheinigungen zu der Annahme veranlassen können, der behandelnde Vertragsarzt werde von sich aus die Krankenkasse unterrichten. Der Kläger müsse das Risiko der verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit auch dann tragen, wenn er auf Grund der Entgeltfortzahlung einen Krankengeldanspruch zunächst nicht für gegeben halte.
Gegen dieses ihm am 21. Januar 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 1999 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe wegen der zunächst geleisteten Entgeltfortzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt....