Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme von Heilpraktikerkosten
Orientierungssatz
Im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein Versicherter keinen Anspruch auf Krankenbehandlung durch einen Heilpraktiker. Daran kann auch nicht in den Fällen abgewichen werden, in denen sich die ärztliche Behandlung als ergebnislos für die Versicherte oder als erheblich kostenaufwendiger für die Krankenkasse herausgestellt hat.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung streitig.
Die bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin litt nach ihren Angaben seit 1984 - im Anschluß an Operationen in den Jahren 1980/81 - an allergischen Hautausschlägen. Bis 1988 stand sie in Behandlung bei verschiedenen Hautärzten. 1988/89 wurde sie wegen ihrer Hauterkrankung von dem Heilpraktiker B und von August 1989 bis 1995 von der Heilpraktikerin H B behandelt; nach den Angaben der Klägerin sind die Allergien nunmehr geheilt.
Am 19. Dezember 1995 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Zuzahlung zu den von 1988 bis 1995 angefallenen Arzneimittelkosten in Höhe von DM 26 322,56 ein.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß der Gesetzgeber die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Mitglieder im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung den Ärzten übertragen habe. Sonstige Personen seien an der Versorgung der Versicherten nur im Ausnahmefall und zwar dann, wenn ein Vertragsarzt die Behandlung durch diese Hilfspersonen anordnet und überwacht, beteiligt; die Heilpraktiker gehörten nicht zu diesen Hilfspersonen. Dementsprechend sei auch eine Kostenbeteiligung an den von einem Heilpraktiker verordneten Arzneimitteln nicht möglich.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch schränkte die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch auf einen Zuschuß in Höhe von DM 10 000,00 ein. Sie legte eine Bestätigung des Facharztes für Allgemeinmedizin H vom 31. Januar 1996 und einen Behandlungsbericht der Heilpraktikerin B vom 31. Januar 1996 vor. Zur Begründung führte sie aus, daß auch ihr Hausarzt, Herr H , die von ihr eingenommenen homöopathischen Medikamente hätte verschreiben können, er habe dies lediglich wegen der befürchteten Budgetüberschreitung nicht getan. Hätte sie sich weiterhin schulmedizinisch, u.a. mit Cortison, behandeln lassen, hätte sich ihre Hauterkrankung noch wesentlich verschlimmert. Die Therapie der Heilpraktikerin sei unter der Aufsicht von Herrn H durchgeführt worden; dies müsse immer dann genügen, wenn es sich um eine Behandlung mit Außenseitermethoden handele. Auf dem Gebiet z.B. der Homöopathie komme Ärzten - anders als bei einer schulmedizinischen Behandlung - kein Wissensvorsprung zu, der es rechtfertige, Heilpraktiker von der Behandlung der Versicherten auszuschließen. Es sei schließlich zu beachten, daß im vorliegenden Fall die Kosten insgesamt niedriger gelegen hätten als bei einer Behandlung durch Hautärzte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Kostenübernahme bei einer Behandlung durch Heilpraktiker auch dann nicht möglich sei, wenn zuvor die Behandlung durch Vertragsärzte nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Was den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit betreffe, sei nach der BSG-Rechtsprechung gerade die Begrenzung auf die Behandlung durch Vertragsärzte eine Garantie für die Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung insgesamt. Im übrigen scheide eine Kostenübernahme auch deshalb aus, weil der Erstattungsantrag erst nach durchgeführter Behandlung gestellt worden sei.
Die Klägerin hat am 4. Juli 1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren hat sie ausgeführt, daß im Bereich der besonderen Therapierichtungen die gesetzliche Begrenzung auf ärztliche Leistungen möglicherweise gegen den eigentumsähnlichen Anspruch der Versicherten auf einen umfassenden Versicherungsschutz, in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verstoßen könnte. Die Ungleichbehandlung von ärztlicher und nichtärztlicher Behandlung sei im Bereich der besonderen Therapierichtungen jedenfalls nicht durch eine besondere Ausbildung von Ärzten gerechtfertigt, da Naturheilverfahren und Homöopathie keine Prüfungsfächer an den medizinischen Fakultäten seien. Für die Versicherten bestehe auf diesem Gebiet eine Versorgungslücke. Der strenge gesetzliche Arztvorbehalt sei immerhin auf dem Gebiet der Psychotherapie bereits durchbrochen, da hier auch nichtärztliche Therapeuten im Delegationsverfahren tätig werden könnten. Selbst wenn aber das Heilpraktikerhonorar nicht erstattungsfähig sein sollte, müßten jedenfalls die Arzneimittelkosten in vollem Umfange erstattungsfähig sein, da diese auch bei einer entsprechenden Behandlung d...