Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen S 2 Ar 30/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.03.1999; Aktenzeichen B 7 AL 170/98 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom13. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger für die Zeit vom 5. April 1994 bis 27. Dezember 1994 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 27. Dezember 1994 in Höhe von insgesamt 10.019,20 DM.

Der am … 1951 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Kaufmann, war zuletzt vom 1. September 1991 bis 30. März 1994 als Personalreferatsleiter bei der T. B. beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der T. vom 11. April 1994 erhielt der Kläger in der Zeit von Oktober 1993 bis März 1994 ein gleichbleibendes Bruttomonatsgehalt in Höhe von 10.300,– DM zuzüglich einer monatlichen Trennungspauschale von 3.000,– DM. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1994 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse III mit 3 Kinderfreibeträgen eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 26. August 1993 gründeten der Kläger und ein Verwandter des Klägers, Herr S. T. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „U. T. Gmbh”; in einer gleichzeitig abgehaltenen ersten GesellschafterversammJung wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,– DM übernahmen der Kläger 49.500,– DM und Herr Thimm 500,– DM. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 4 des Gesellschaftsvertrages, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 200 bis 205 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird: „Die Verbreitung des Segelsports zur Familienfreizeitgestaltung auf holländischen BM-Gaffelsegeljollen (Mietsegelboote); die zur Ausübung des Sports benötigte Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Segelschule); die Förderung der dem Teamgeist zugrunde liegenden Toleranz und Akzeptanz verschiedenartig begabter und verschiedenaltriger Menschen (Kinder- und Jugend-Segelschule); der Einsatz integrationsbedürftiger Menschen als Mitarbeiter”.

Am 26. Mai 1994 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Am 5. April 1994 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt Potsdam – Dienststelle K. W. – arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In dem Antragsformular kreuzte der Kläger die Ziffer 4 a) „Üben sie eine selbständige Tätigkeit aus (z.B. Gewerbe, Landwirtschaft, freiberufliche Tätigkeit)?” und „Üben sie eine Nebenbeschäftigung aus? (z.B. Zeitschriftenverteiler, Reinigungskraft)” jeweils mit „nein” an.

Am 27. Juli 1994 schlossen der Kläger und die Treuhandanstalt vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich, nach dem sich die Parteien (der Kläger und die T.) darüber einig waren, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten (T.) aus dringenden betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 31. August 1994 beendet werden sollte.

Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 bewilligte das Arbeitsamt Potsdam dem Kläger ab 5. April 1994 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 1.380,– DM Arbeitslosengeld in Höhe von 595,20 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C/erhöhter Leistungssatz/AFG-LeistungsVO 1994 –).

Nachdem die Mitarbeiterin der Dienststelle K. W. des Arbeitsamtes Potsdam, Frau T., in einem Schreiben vom 30. September 1994, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 175 und 175 Rs der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, der Abt. III des Arbeitsamtes Potsdam mitteilte, daß der Kläger in einem Gespräch erwähnt habe, daß er in W. einen Segelbootverleih betreibe und sich in der Funktion als Geschäftsführer nach Modalitäten im Zusammenhang mit einer eventuellen Einstellung von Arbeitnehmern erkundigt habe, wurde die Firma T. GmbH am 8. November 1994 von Außendienstmitarbeitern der Beklagten überprüft. Hinsichtlich des Ergebnisses der Prüfung wird auf Bl. 177, 178 und 181 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. September 1994 und 13. Dezember 1994 begehrte die Beklagte von der T. für die Zeit vom 5. April 1994 bis 31. August 1994 die Erstattung von Arbeitsentgelt sowie der für den genannten Zeitraum entrichteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.992,06 DM.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 hob die Beklagte dann den Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Berücksichtigung von Nebeneinkommen gemäß § 115 AFG für die Zeit vom 3. September 1994 bis 23. Oktober 1994 in Höhe eines Anrechnungsbetrages von 1.460,30 DM auf. Dieser Betrag werde in voller Höhe gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet.

Hiergegen legte der Kläger am 21. Deze...

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