nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 01.10.2002; Aktenzeichen S 8 AL 563/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 30. April 2000.
Die 1964 geborene Klägerin war als kaufmännische Angestellte/Sekretärin bei D. J. (fortan: D. J.), der eine Fahrschule in P. betrieb, tätig. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. April 2000, weil sie für die Monate Februar bis April 2000 keinen Lohn erhalten hatte.
Die Klägerin erhob am 23. Februar 2000 bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die unter dem Az. 1 Ca 377/00 registrierte Klage, mit der sie gegenüber D. J. zunächst rückständigen Lohn für die Monate November 1999, Dezember 1999, Januar 2000 sowie eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 1999 geltend machte. Am 04. Mai 2000 erhob die Klägerin dann, wiederum bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, die unter dem Az. 2 Ca 968/00 registrierte Klage, mit der sie Lohnrückstände für März und April 2000 gegenüber D. J. geltend machte. In beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde die Klägerin von denselben Prozessbevollmächtigten wie im vorliegenden Verfahren vertreten.
Am 21. März 2000 schloss die Klägerin mit D. J. einen gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel (Geschäftsnummer: 1 Ca 377/00) folgenden Inhalts:
"Vergleich:
1. Der Beklagte zahlt an Klägerin als rückständigen Lohn für Januar und Februar 2000 einen Betrag in Höhe von 3.512,78 DM netto. Dieser Betrag ist zahlbar in drei Monatsraten á 1.170,93 DM. Die erste Rate ist am 01.04.2000 fällig, jede weitere am Ersten des Folgemonats.
Gerät der Beklagte mit der Zahlung bis zum fünften Werktag des jeweiligen Monats in Verzug, so ist der gesamte Betrag sofort fällig.
2. Der Beklagte zahlt ferner an die Klägerin 686,07 DM brutto Gewinnbeteiligung für das Jahr 1999."
Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. Mai 2000 (Geschäftsnummer: 2 Ca 968/00) wurde D. J. rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 2.500 DM brutto (für den Monat März 2000) nebst 8 Prozent Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettolohn seit dem 16. April 2000 bzw. weitere 2.500 DM brutto (für den Monat April 2000) nebst 8 Prozent Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettolohn seit dem 11. Mai 2000 zu zahlen.
Am 08. August 2000 ging bei dem Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - ein Antrag der Kaufmännischen Krankenkasse (fortan: KKH) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des D. J. ein. Nach dem Gutachten des in dem Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen, Rechtsanwalt B., vom 16. März 2001 wurde die Betriebstätigkeit der Fahrschule des D. J. am 31. August 2000 vollständig eingestellt und das Gewerbe abgemeldet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. März 2001 wurde über das Vermögen des D. J. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterrichteten sie mit Schreiben vom 05. April 2001 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des D. J. Im Juni 2001 erhielt die Klägerin von Rechtsanwalt B., Insolvenzverwalter, durch Schreiben vom 08. Juni 2001 Kenntnis, sie könne Insolvenzgeld für Lohnansprüche der letzten drei Monate rückwirkend ab Kündigung beim Arbeitsamt beantragen. Sie habe ihm bislang nur eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. In diesem Zusammenhang weise er (Rechtsanwalt B.) darauf hin, dass diesem Antrag eine Begründung für die verspätete Antragstellung beigefügt werden sollte, da die Anmeldefrist ("19.05.2001") bereits verstrichen sei.
In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juni 2001 erklärten sie in Kenntnis des Schreibens des Rechtsanwalts B. vom 08. Juni 2001, sie seien davon ausgegangen, sie (Klägerin) würde einen Insolvenzgeldantrag stellen. Sie (Prozessbevollmächtigte) sähen aber ein, dass sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien und sie (Klägerin) hätten informieren müssen. Sie rieten ihr daher, den Antrag auf Insolvenzgeld umgehend beim Arbeitsamt zu stellen und das Verstreichen der Frist damit zu erklären, dass sie (Klägerin) von ihnen, die sie mit ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beauftragt gehabt habe, hierauf nicht hingewiesen worden sei. Das Verstreichen der Frist sei damit auf keinen Fall der Klägerin zuzurechnen.
Die Klägerin beantragte am 14. Juni 2001 beim Arbeitsamt Neuruppin - Geschäftsstelle Rathenow - Insolvenzgeld für den entgangenen Lohn der Monate Februar bis April 2000; im Einzelnen wird hierzu auf Blatt 2 der Insolvenzakten der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. Juli 2001 - ausgehend von einem Insolvenzereignis am 19. März 2001 ...