Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen S 4 AL 106/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Konkursausfallgeld über bisher von der Beklagten gezahlte 670,47 DM hinaus. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes Arbeitsentgelt, welches er im Konkursausfallgeld-Zeitraum durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hatte, zu Unrecht angerechnet.
Der am …i 1952 geborene Kläger war vom 09. Mai 1994 bis 02. Februar 1996 und wieder ab dem 28. März 1996 als Bauhelfer bei der W. GmbH & Co. KG, Tief- und Rohrleitungsbau in F. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bis 43 ¾ Stunden beschäftigt. Am 06. Januar 1997 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber schriftlich zum 13. Januar 1997 gekündigt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiedereinstellung bei Witterungsänderung. Hierzu kam es aber nicht. Die am 29. Januar 1997 vom Kläger angestrengte Kündigungsschutzklage endete mit Versäumnisurteil vom 20. Mai 1997. Darin wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 06. Januar 1997 nicht aufgelöst worden sei.
Der Kläger bezog für die Zeit vom 14. Januar 1997 bis zum 31. März 1997 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 35,60 DM.
Am 04. März 1997 beantragte der Kläger Konkursausfallgeld beim Arbeitsamt Neuruppin, Dienststelle Gransee, und gab an, dass die W. GmbH & Co. KG ihre Betriebstätigkeit am 12. Januar 1997 vollständig eingestellt habe und sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers zum 12. Januar 1997 beendet worden sei. Als ihm noch zustehendes Netto-Arbeitsentgelt gab er unter Vorlage entsprechender Lohnabrechnungen einen Betrag von insgesamt 2 533,13 DM für den Zeitraum Dezember 1996 bis 12. Januar 1997 an.
Am 13. März 1997 beantragten die Geschäftsführer der W. GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Neuruppin die Gesamtvollstreckung aufgrund Zahlungsunfähigkeit. Der als Sequester bestellte Rechtsanwalt Dr. B. erstattete unter dem 30. Mai 1997 daraufhin einen Ermittlungsbericht, auf den hin über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG am 01. Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde (vgl. Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom selben Tage, Aktenzeichen 14 N 161/97).
Auf Anforderung des Arbeitsamtes Neuruppin gab der Insolvenzverwalter unter dem 16. Juni 1997 für den Kläger eine Verdienstbescheinigung ab, in der für einen Lohnabrechnungs-Zeitraum 01. Dezember 1996 bis 13. Januar 1997 ein noch zu zahlendes Arbeitsentgelt von insgesamt 2 347,51 DM bescheinigt wurde. Der Ausgang der Kündigungsschutzklage des Klägers war in dieser Verdienstbescheinigung noch nicht berücksichtigt. Deshalb stellte der Insolvenzverwalter unter dem 28. August 1997 eine berichtigte Verdienstbescheinigung für den Kläger aus, in der für den Lohnabrechnungs-Zeitraum vom 01. März 1997 bis 31. Mai 1997 ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 4 893,20 DM bescheinigt wurde (März 1997 = 1 596,07 DM, April 1997 = 1 650,94 DM, Mai 1997 = 1 646,19 DM).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit – rechtskräftigem – weiteren Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neuruppin (Geschäftsnummer 4 Ca 1315/97) vom 15. April 1997 einen Vollstreckungstitel gegen die W. GmbH & Co. KG erwirkt, wonach an Verzugslohn 7 070,63 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 24. März 1997 vom ehemaligen Arbeitgeber an den Kläger zu zahlen waren. Dabei handelte es sich um offene Vergütungsforderungen des Klägers gegen die W. GmbH & Co. KG – brutto – für die Monate Dezember 1996 bis Februar 1997. Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 meldete die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Insolvenzverwalter Dr. B. im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma W. GmbH & Co. KG (Aktenzeichen 15 N 16197 des Amtsgerichts Neuruppin) offene Vergütungsforderungen für die Zeit von Dezember 1996 bis März 1997 in Höhe von insgesamt 6 989,03 DM /netto ohne Zinsen) als Masseansprüche an.
Der Kläger, der am 01. April 1997 eine Beschäftigung als Pflasterer/Maurer bei der Firma Gartenbau G.in Z. aufgenommen hatte – Beschäftigungsende 31. Dezember 1997 – und über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Mai 1997 der W. GmbH & Co. KG mitgeteilt hatte, dass er es ablehne, sein Arbeitsverhältnis mit ihr fortzusetzen, so dass das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Schreibens erlösche, übersandte der Beklagten noch die Lohnabrechnungen der Firma Gartenbau G.für die Monate April 1997 (Nettoauszahlungsbetrag von 1 856,10 DM) und Mai 1997 (Nettoauszahlungsbetrag von 1 860, 47 DM).
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 17. Oktober 1997 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01. März 1997 bi...