Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen S 6 KN 38/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.
Der am … 1945 geborene Kläger war nach verschiedenen anderen Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus seit September 1973 beim VEB Chemiefaserwerk P., der heutigen N.-GmbH M. – A. – ausweislich seines Sozialversicherungsausweises – unter Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 % – als Produktionsarbeiter tätig. Sein Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin.
Wegen Vollendung seines 50. Lebensjahres stellte der Kläger im Februar 1996 Antrag auf Bergmannsvollrente bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06. März 1997 ab. Der Kläger sei lediglich vom 03. September 1973 bis 31. Dezember 1995 und damit 268 Kalendermonate bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren (300 Monaten) nicht erfüllt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 07. April 1997 das Sozialgericht Cottbus angerufen.
Während des Klageverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1997 zurück. Auch die zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 als Zeit bergbaulicher Versicherung führe insgesamt lediglich zur Anrechnung von 280 Kalendermonaten bis zum spätest möglichen Versicherungsfall nach Art. 2 § 6 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).
Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 21. Januar 1998 abgewiesen: Der Anspruch auf Bergmannsvollrente richte sich nach Art. 2 § 6 RÜG. Voraussetzung sei danach, daß Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben. Dies erfülle der Kläger in Ermangelung der Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht. Ein Rentenanspruch ergebe sich auch nicht aus der „Sonderregelung” – zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im Tetraäthylbleibetrieb des VEB Chemiefaser-Kombinats „W.”, Chemiefaserwerk „F. E.” P. und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben zwischen dem Zentralvorstand der IG Chemie und dem Ministerium für Chemische Industrie vom 10. September 1970. Im Einigungsvertrag seien keine Regelungen zur Weitergeltung dieser „Sonderregelung” getroffen worden. Diese sei eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die das Rentenrecht zwar tangiere, jedoch nicht Eingang in die Renten-Verordnung gefunden habe.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers am 05. Februar 1998 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 25. Februar 1998: Er sei seit 1960 unstreitig beitragspflichtig beschäftigt gewesen, könne somit auf eine über 30-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit verweisen und habe nach der zu DDR-Zeiten (zuletzt) geltenden Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie vom 01. Juni 1989 (Sonderregelung) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente erfüllt. Danach sei neben der Vollendung des 50. Lebensjahres und einer mindestens 15-jährigen Untertagetätigkeit lediglich noch eine 25-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit erforderlich gewesen. Die Bestimmungen der Vereinbarung/Sonderregelung vom 01. Juni 1989 fielen unter die Vertrauensschutzregelung, in die sämtliche Rentenarten der früheren DDR einbezogen seien. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß seine erworbene Position nicht mehr angegriffen werde. Die Regelung des Einigungsvertrages, des RÜG und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) bestimmten den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz unter Beachtung besonderer Besitzstandsgarantien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 1998 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 06. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Bergmannsvollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. März 1998 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. April 1998 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten … Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulä...