nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 7 KR 216/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine bei ihr durchgeführte künstliche Befruchtung durch intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI - in Höhe von 16 693,20 EUR.
Die am ... 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Mitglied versichert. Sie lebt mit einem privat versicherten Lebenspartner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, bei dem eine Anejakulation vorliegt, so dass eine Befruchtung nur durch ICSI von ihm durchgeführt werden kann. Die private Krankenversicherung des Partners lehnte nach Angaben der Klägerin eine Kostenübernahme ab.
Am 04. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Kosten für die künstliche Befruchtung zu übernehmen, und verwies auf die ICSI-Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 03. April 2001. Mit Bescheid vom 24. September 2001 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf § 27 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ab, da Voraussetzung hierfür sei, dass diejenigen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet seien. Am 27. Mai 2002 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und bat um eine Überprüfung der in dem Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 24. September 2001 geäußerten Auffassung, da die Regelung des § 27 a SGB V wegen einer Ungleichbehandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid vom 04. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme erneut ab und wies den Widerspruch der Klägerin hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 zurück.
Hiergegen hat sich die am 25. Oktober 2002 vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die durch Beschluss vom 18. November 2002 an das örtlich zuständige Sozialgericht Potsdam verwiesen wurde.
Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die Regelung des § 27 a Abs. 3 SGB V sei verfassungswidrig, was sich bereits daraus ergebe, dass der Gesetzgeber die eheähnlichen Gemeinschaften durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gestärkt habe und so zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Benachteiligung dieser Lebensgemeinschaft im Verhältnis zur Ehe nicht beabsichtigt sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom04. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 zu verurteilen, die ihr für die Durchführung der ICSI entstandenen Kosten in Höhe von 16 693,20 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides berufen.
Mit Urteil vom 27. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Wortlaut des § 27 a Abs. 3 SGB V verwiesen, der auch verfassungskonform sei. Eine Ungleichbehandlung von ehelicher und nichtehelicher Lebenspartnerschaft sei mit dem Grundgesetz - GG - vereinbar und die Rechtsordnung kenne solche Unterscheidungen an verschiedenen Stellen.
Gegen dieses dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 02. Mai 2003.
Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, die Ungleichbehandlung verheirateter und nichtverheirateter Paare durch § 27 a Abs. 3 SGB V verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 5 GG, der sowohl ein Gleichheitsgrundrecht als auch eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung sei. Aus dem besonderen Schutz des nichtehelichen Kindes in Art. 6 Abs. 5 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers auch zur leistungsrechtlichen Gleichbehandlung. Auch seien die Behandlungen, die vor der förmlichen Beantragung im September 2001 entstanden seien, erstattungsfähig, da der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich mitgeteilt worden sei, dass eine Übernahme nicht in Betracht komme, wie die Klägerin mit Schreiben vom 16. November 1999 begehrt hatte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. September 2001 und vom 04. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 zu verurteilen, die für die Durchführung der ICSI entstandenen Kosten in Höhe von 16 693,20 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakte der Beklagten zum hier streitigen Vorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die s...