nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 02.04.2004; Aktenzeichen S 88 KR 1551/03)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 1 KR 100/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für eine künstliche Befruchtung durch intracytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI - zu übernehmen und die der Klägerin dafür bisher entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Die 1969 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie lebt zusammen mit ihrem Lebenspartner in einer (gefestigten) nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund organisch bedingter Sterilität ist es den Partnern nicht möglich, ihren Kinderwunsch auf natürlichem Wege zu erfüllen, so dass eine Befruchtung nur durch eine ICSI-Behandlung durchgeführt werden kann.

Eine von der Klägerin im September 2002 beantragte Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Oktober 2002 ab, da Voraussetzung hierfür sei, dass diejenigen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese das Bestehen erheblicher Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der entsprechenden gesetzlichen Regelung geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003 zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Mit dieser hat sie die Auffassung vertreten, die gesetzliche Leistungsbeschränkung des § 27 a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Artikel 1, 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG). Der Verstoß ergebe sich daraus, dass der Umfang eines Anspruchs auf Krankenbehandlung, der medizinisch nicht streitig sei, nicht nach dem Familienstand begrenzt werden könne. Diese Beschränkung führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Auch aus Art. 6 GG lasse sich zu ihren Lasten nichts Negatives herleiten, insbesondere keine Einschränkung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse, "Nichteheleute" von Heilbehandlungen auszuschließen.

Mit Urteil vom 02. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die eindeutige gesetzliche Regelung des § 27 a Abs. 3 SGB V verwiesen, der auch verfassungskonform sei. Eine Ungleichbehandlung von ehelicher und nichtehelicher Lebenspartnerschaft sei mit dem Grundgesetz vereinbar, und es sei sachgerecht bzw. nicht willkürlich, neben rein medizinischen Gesichtspunkten auch auf die juristische Elternschaft abzustellen.

Gegen dieses ihr am 30. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 26. Mai 2004 eingelegte Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Ergänzend führt sie aus, dass die Ehe nicht Merkmal zur Indikation der künstlichen Befruchtung sei. Voraussetzung sei insoweit lediglich, dass die medizinische Maßnahme im "homologen System" durchgeführt werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kosten in Höhe von 3.653,23 EUR zu erstatten und die weiteren Kosten für eine IVF/ICSI-Behandlung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt

die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer ICSI-Behandlung mit Spermien ihres nichtehelichen Lebenspartners (I.). Ebenso wenig steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu (II.).

I. Anspruchsgrundlage für ihr Begehren ist § 27 a Abs. 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift setzen die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft u.a. voraus, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor. Die von der Klägerin angestrebte Kostenübernahme der IVF/ICSI-Behandlung kann deshalb von der Beklagten weder als Sachleistung noch im Wege der Kostenerstattung beansprucht werden.

Eine Auslegung der Norm im Sinne der Klägerin scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und ...

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