Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen S 5 LW 10/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desSozialgerichts Neuruppin vom16. Mai 2000 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 1997 der Versicherungspflicht zur Beklagten unterliegt.
Die am … 1950 geborene Klägerin betreibt laut Meldung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft B. eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 10,41 ha, auf der sie zwei Mastrinder, zwei Schweine und ca. 100 Geflügeltiere hält. Am 10. November 1998 ging bei der Beklagten der Fragebogen zur Versicherungspflicht ein, in dem die Klägerin und ihr Ehegatte mitteilten, seit 01. Januar 1993 werde der Betrieb als Einzelunternehmen im Nebenerwerb geführt. Beide Ehegatten seien anderweitig berufstätig und bei der AOK Brandenburg krankenversichert. Deshalb werde die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Eine entsprechende Bescheinigung der AOK Brandenburg war beigefügt. Mit Bescheid vom 05. November 1998 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 1997 fest: Der Betrieb der Klägerin überschreite die Mindestgrößen des § 1 Abs. 5 Sätze 2 bis 4, 84 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Darauf wandte sich die Klägerin selbst fernmündlich an die Beklagte und teilte ausweislich eines Gesprächsvermerkes mit, sie möchte befreit werden, da sie 1997 und 1998 Arbeitslosengeld bezogen und im Jahre 1998 eine ABM-Stelle habe. Die soziale Lage des Ehemannes sei ebenso.
Am 02. Dezember 1998 ging der Widerspruch der Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 05. November 1998 bei der Beklagten ein. Dieser wurde damit begründet, die Landwirtschaft werde von der Klägerin nur als Nebenerwerb betrieben, die Viehhaltung erfolge im Wesentlichen nur zur privaten Nutzung und nur in sehr geringem Umfang erfolge ein Verkauf von Geflügel. Auch das auf dem Ackerland angebaute Getreide bzw. die Kartoffeln würden in erster Linie selbst verbraucht bzw. zur Viehfütterung verwendet. Daher fehle es an der Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung. Beigebracht wurden Bescheinigungen, wonach die Klägerin vom 05. Juli 1997 bis 05. Juli 1998 Arbeitslosengeld bezogen hat, und Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab 06. Juli 1998. Des Weiteren wurde eine Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages beigebracht. Danach hält die Klägerin auf 10,2 ha Land zwei Mastrinder, zwei Schweine, 50 Hühner, 30 Enten und 20 Gänse. Im Jahr 1997 wurden ausweislich der Steuerfestsetzung für den Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 7 236,00 DM und für die Klägerin 0,00 DM festgesetzt. Der Landrat des Landkreises Oberhavel hatte der Klägerin mit Bescheid vom 25. November 1997 zur Ernte 1997 im Rahmen der vereinfachten Regelung mit Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein bestellten Ackerfläche eine Beihilfezahlung von 3 068,77 DM gezahlt. Für das Jahr 1998 wurde die gleiche Förderung, diesmal in Höhe von 3 556,01 DM (Bescheid vom 25. November 1998) gezahlt. Darüber hinaus wurden für das Jahr 1997 (Bescheid vom 12. Dezember 1997) eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt. Darüber hinaus brachte die Bevollmächtigte der Klägerin eine weitere Bescheinigung des Arbeitsamtes Neuruppin über den Bezug von Unterhaltsgeld vom 06. Januar 1997 bis 04. Juli 1997 bei.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 1997 als Landwirtin von der Versicherungspflicht bei ihr, da ihr Einkommen die entsprechenden Einkommensgrenzen unterschreite. In dem Bescheid war darauf hingewiesen, dass dies nur so lange gelte, als das Einkommen die entsprechenden Grenzen unterschreite.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 1999 zurück, in dem ausgeführt wurde, grundsätzlich sei die Klägerin durchgängig Landwirtin und unterliege daher der Versicherungspflicht.
Gegen diesen der Bevollmächtigten der Klägerin am 08. November 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat diese am 06. Dezember 1999 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin betreibe eine Landwirtschaft lediglich im Nebenerwerb ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht. Im Widerspruch dazu stünde auch nicht, dass die Klägerin für den Betrieb Beihilfen bezogen habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16...