nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 26.07.2000; Aktenzeichen S 2 LW 49/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin zur beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die 1961 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Maurers G ... K ... und lebt von diesem nicht dauernd getrennt. Der Ehemann der Klägerin betreibt neben seinem Beruf ein Unternehmen der Landwirtschaft, das mit 8,65 ha Nutzfläche die Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 5 ALG überschreitet. Er hält seit 1996 folgenden Bestand an Tieren:
Jahr Mutterkühe Kälber Rinder
1996 5 5 5
1997 4 4 4
1998 5 4 2
1999 5 2
In den Jahren 1996 bis 1999 erhielt der Ehemann der Klägerin 15.853,27 DM an Ausgleichszahlungen, 3.744,36 DM an Fördermitteln für Mutterkuhhaltung, 4.388,66 DM Rindfleisch-Sonderprämien sowie Gasölverbilligungen im Umfang von 2.127,38 DM.
Mit Bescheid vom 02.09.1998 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.01.1995 als Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig zur Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.1998 Widerspruch ein. Als Grund für den Widerspruch gab sie an, seit dem 01.04.1991 arbeitslos zu sein. Nur im Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.09.1997 habe sie gearbeitet. Daher bat sie um Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Beklagte befreite die Klägerin mit Bescheid vom 04.03.1999 für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.03.1998 von der Versicherungspflicht. Für die übrigen Zeiträume vom 01.01.1995 bis 30.09.1996 und ab 01.04.1998 verblieb es bei der Beitragspflicht.
Auf den erneuten Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte am 26.07.1999 einen weiteren Bescheid zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Befreiung erstreckte sich nunmehr auf folgende Zeiträume:
01.01.1995 bis 30.06.1996, 01.10.1996 bis 30.03.1998, ab 01.04.1999.
Der Beitragsrückstand betrug 4.176,00 DM.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass auch im Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.1996 sowie vom 01.04.1998 bis 31.03.1999 Beiträge zur gesetzlichen Ren- tenversicherung geleistet worden seien. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Sie sei nicht bereit und finanziell auch nicht in der Lage, die geforderte Summe in Höhe von 4.176,00 DM zu zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 wies die Beklagte die Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 02.09.1998, 04.03.1999 und 26.07.1999 zurück. Die Klägerin unterliege kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ALG der Versicherungspflicht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht richte sich nach § 3 Abs. 1 ALG. Die Arbeitslosenhilfe, die die Klägerin in der Zeit vom 01.07. bis 30.09.1996 und vom 01.04.1998 bis zum 31.03.1999 bezogen habe, stelle kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 ALG dar. Die Befreiung von der Versicherungspflicht für obige Zeiträume sei daher zu Recht versagt worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 09.11.1999 vor dem Sozialgericht Dresden Klage. Sie sei keine Landwirtin im Sinne von § 1 Abs. 3 ALG, da ihr Ehemann kein Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG sei. Denn der Ehemann betreibe die Nebenerwerbslandwirtschaft ohne Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung. Es sei schon höchst zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin die Nebenerwerbslandwirtschaft überhaupt selbständig ausübe, da ca. 6 ha der Gesamtfläche im Umfang von 8,65 ha durch andere landwirtschaftliche Unternehmen bewirtschaftet würden. Hierfür erhalte der Ehemann der Klägerin ein gewisses Entgelt. Im Übrigen hielten sich Ausgaben und Einnahmen aus der Landwirtschaft in etwa die Waage; Gewinne würden nicht oder nur in ganz geringem Maße erwirtschaftet.
Das Sozialgericht Dresden (SG) wies die Klage mit Urteil vom 26.07.2000 (verkündet am 09.08.2000) ab. Der Ehemann der Klägerin sei als selbständiger Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG anzusehen. Unerheblich sei, ob Gewinne in nennenswertem Umfang zu erzielen seien oder nicht.
Die Klägerin legte gegen das ihr am 15.08.2000 zugestellte Urteil am 11.09.2000 Berufung ein. Entgegen der Ansicht des SG sei der Ehemann nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen. Die Tätigkeit in der Landwirtschaft stelle lediglich ein Hobby dar, der Ehemann habe nicht die Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung. Der Ehemann verfüge zwar über 8,65 ha Nutzfläche. Ca. 6 ha dieser Fläche würden jedoch von anderen landwirtschaftlichen Unternehmen bearbeitet. Die Erträge verblieben bei diesen Unternehmen, der Ehemann sei aber berechtigt, von den Betrieben Futtermittel für die eigene Tierversorgung zu beziehen. Durchschnittlich könne er 4 Kälber im Jahr bei einem Reinerlös v...