Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 16.09.1993; Aktenzeichen S 1 An 67/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 16. September 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin von der Beklagten aufgrund der Umwertung nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlenden Rentenleistungen.
Die am … 1928 geborene Klägerin war in der früheren DDR als Diplom-Wirtschaftlerin zuletzt für die Akademie der Wissenschaften tätig. Seit Juli 1977 bezog sie Invalidenrente und seit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente in Hohe von (1990) 516,– DM und eine Zusatzrente aus der zusätzlichen Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgung) in Höhe von 942,– DM monatlich. Aufgrund der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) wurde zunächst die Altersrente nach dem Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAG) auf 757,– DM monatlich erhöht. Die mit diesem Bezug durchgeführte Anpassung zum 01.01.1991 steigerte die Altersrente um 114,– DM auf 871,– DM monatlich. Um diesen Steigerungsbetrag wurde die Zusatzversorgung – auf 587,– DM – vermindert, wobei ein unveränderter Gesamtzahlbetrag in Höhe von 1.458,– DM monatlich verblieb. Ab Juli 1991 führte die Anpassung nach der 2. RAV zur Erhöhung der Altersrente auf 1.002,– DM, was bei unveränderter Zusatzrente einen monatlichen Zahlbetrag von 1.589,– DM ergab. Mit diesen Daten wertete die Beklagte die Renten der Klägerin zum 01.01.1992 um, wobei sie – weil die aus den verfügbaren Daten errechnete Rente mit 958,26 DM niedriger war – die für Dezember 1991 gezahlte Rente um 6,84 v.H. erhöhte, wodurch sich nunmehr eine monatliche Gesamtrente in Höhe von 1.602,60 DM (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) ergab (Bescheid vom 27. November 1991).
Gegen den – ihren Widerspruch vom 30.12.1991 zurückweisenden – Widerspruchsbescheid vom 26.04.1993 hat die Klägerin am 18.05.1993 das Sozialgericht Frankfurt/Oder mit dem Ziel angerufen, sowohl die Altersrente aus der Sozialversicherung angepaßt, als auch daneben die Zusatzversorgung in ungekürzter Höhe von 942,– DM gezahlt zu erhalten. Dadurch würde sich ein erheblich höherer Zahlbetrag – für die Zeit ab 01.01.1993 bereits 2.278,– DM – ergeben. Die Nichteinbeziehung ihrer Zusatzversorgung verletzte den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und bestrafe sie entgegen der Menschenrechtskonvention ohne eigene Schuld. Zudem müßten 49 Arbeitsjahre – statt wie in den angefochtenen Bescheiden 38 Arbeitsjahre – angerechnet werden.
Mit Urteil vom 16. September 1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte sei nach § 307 b Absatz 5 Satz 1 SGB VI berechtigt gewesen, den Monatsbetrag der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Wenn – wie hier – der Monatsbetrag der danach umgewerteten Rente den um 6,84 v.H. erhöhten Betrag der überführten Leistung unterschritten habe, sei zumindest letzterer zu zahlen gewesen.
Es seien auch zutreffend nur 38 Arbeitsjahre berücksichtigt worden, weil Zurechnungszeiten nur bis zum 55. Lebensjahr anrechenbar seien. Neben der umgewandelten Rente sei die Zusatzversorgung nicht mehr zu zahlen, denn seit dem 01.01.1992 bestehe nur noch Anspruch auf eine einheitliche Rente, in der auch Beitragsanteile über der Jahresarbeitsverdienstgrenze der DDR enthalten seien. Aus ein und derselben Beitragszahlung könne nur eine Leistung gewährt werden.
Durch die von der Beklagten vorgenommene Umwertung würde weder der Einigungsvertrag, noch der Eigentumsschutz des GG verletzt. Die Kläger erhalte nicht weniger als vor dem Beitritt der DDR, so daß ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen nicht vorliege. Auch der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) sei nicht verletzt, weil – anders als bei dem Personenkreis, der nur Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe – für die Klägerin auch Beitragsanteile außerhalb der Sozialversicherung angerechnet würden. Die vorläufige und pauschale Umwertung müsse hingenommen werden, weil nur so Leistungen verhindert werden könnten, die über den tatsächlich erworbenen Rentenanspruch hinausgingen. Inwieweit bei der Neuberechnung anzuwendende Vorschriften des SGB VI verfassungswidrig seien, könne nicht überprüft werden, solange diese Vorschriften auf die Klägerin nicht angewendet worden seien und die Klägerin dementsprechend dadurch nicht beschwert sei.
Gegen das ihr am 13. Oktober 1993 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 15. November 1993 (Montag). Sie hält die Art der Überführung ihrer Zusatzversorgung in die Rentenversicherung für nicht verfassungsgemäß. Insbesondere werde dadurch eine Gleichstellung der Altersbezüge bei entsprechenden Tätigkeiten in den alten und neuen Bundeslä...