nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 29.05.2002; Aktenzeichen S 12 RA 352/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2002 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vormerkung der Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 als Beitragszeit sowie höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung dieser Zeit.

Der im ... 1939 geborene Kläger war vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 in der Strafvollzugseinrichtung B. inhaftiert.

Im Rahmen eines Kontenklärungsantrages machte der Kläger die nicht politisch begründete Haftzeit als rentenrechtliche Zeit geltend. Er legte die Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung B. vom 22. August 1990 vor, wonach im Inhaftierungszeitraum ein Zeitraum der versicherungspflichtigen Tätigkeit von 12 Jahren und 7 Monaten enthalten sei. Der am 27. November 1974 ausgestellte Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthält für den streitigen Zeitraum keine Eintragung.

Mit Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 31. Januar 1977 bis 28. August 1990 ab. Die Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges seien keine Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da während dieser Zeit keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien. Daran habe auch das Strafvollzugsgesetz der DDR vom 07. April 1977 nichts geändert, mit dem Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt worden seien, da tatsächlich Beiträge nicht gezahlt worden seien. Die Zeit des Arbeitseinsatzes während der Haftzeit könne lediglich bei einem Rentenbeginn bis 31. Dezember 1996 im Rahmen des Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 13 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt werden. Die Berücksichtigung als Ersatzzeit komme ebenfalls nicht in Betracht.

Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juni 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 24. Dezember 1998. Der streitige Zeitraum wurde hierbei nicht als rentenrechtliche Zeit angerechnet.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser sei unzulässig, soweit er sich gegen die mit Bescheid vom 11. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 abgelehnten Zeiten richte. Die Einwände würden als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angesehen.

Mit Bescheiden vom 08. September 1999 und 06. März 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme unter Hinweis auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 1995 ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 21. Juni 1999 habe ergeben, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf die Bestätigung der Strafvollzugseinrichtung B. vom 22. August 1990 geltend, dass danach Beiträge gezahlt worden seien. Er legte außerdem die Arbeitsbescheinigung und Verdienstbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. vom 30. März 2000 vor, wonach der Arbeitseinsatz beitragspflichtig gewesen sei und Beiträge einbehalten worden seien. Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.

Mit dem am 16. Mai 2000 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 14. Juni 2000 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen, die Bescheinigungen der Justizvollzugsanstalt B. bestätigten die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die dort ausgewiesene Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn stelle den Sozialbeitrag dar. Die Beitragspflicht ergebe sich auch aus den entsprechenden Eintragungen im Sozialversicherungsbuch.

Mit Urteil vom 29. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt:

Rechtsgrundlage der vom Kläger angestrebten Zugunstenregelung ist § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen ist, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 SGB X ist auch immer dann anzuwenden, wenn der rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Beklagte ausgelegt worden ist.

Im Falle des Klägers trifft dies nicht zu. Es ist weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch ist die ...

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