Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Höhe. Bedarfsberechnung. Einkommensanrechnung. Absetzung von Werbungskosten
Orientierungssatz
1. Die Regelungen über die Einkommensberechnung im BAföG und EStG sind nach der Generalverweisung in § 71 Abs 2 S 1 SGB 3 nur "entsprechend" anzuwenden. Der Einkommensbegriff des § 71 Abs 1 SGB 3 deckt sich schon wegen der andersartigen Zielsetzung der §§ 65ff SGB 3 nicht von vornherein mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts, sondern lehnt sich lediglich an diesen an. Daher ist eine modifizierte Anwendung der Vorschriften des BAföG bzw EStG notwendig.
2. Die dem Grunde nach bereits bei der Feststellung des Bedarfs nach den §§ 65ff SGB 3 berücksichtigten Kosten des Auszubildenden dürfen bei der Einkommensanrechnung nicht als Werbungskosten vom Einkommen abgesetzt werden. Der den §§ 65ff SGB 3 auch inne wohnende Zweck, Fahrkosten und Unterbringungskostenerstattung zu begrenzen, würde ansonsten durch die vermeintlich "einschränkungslose Verweisungstechnik" konterkariert.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. August 1999 bis 31. Juli 2000.
Der 1980 geborene bei seinen Eltern in K lebende, ledige Kläger durchlief - weil er eine Lehrstelle in Brandenburg nicht gefunden hatte - eine Ausbildung zum Dachdecker in O (Ausbildungsbeginn laut Vertrag 01. August 1999 - Sonntag -, Ausbildungsende 31. Juli 2002). Im streitigen Zeitraum erhielt er eine Bruttoausbildungsvergütung von 989 DM monatlich. Für eine in O angemietete Wohnung hatte er Aufwendungen von 700 DM monatlich ab dem 01. September 1999. Für die Jahre 1998 und 1999 bestand für den Kläger keine Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung in O und der Ausbildungsstätte betrug nach - korrigierten - Angaben des Klägers 12 km, die Entfernung zur elterlichen Wohnung 670 km.
Am 10. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von BAB, die ihm die Beklagte für die Zeit vom 02. August 1999 bis 31. August 1999 in Höhe von monatlich 703,00 DM und für die Zeit vom 01. September 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von monatlich 778,00 DM mit Bescheid vom 09. Dezember 1999 bewilligte. Dabei legte sie einen Bedarf des Klägers für den Lebensunterhalt in Höhe von 815,00 DM sowie für Fahrkosten und Kleiderkostenpauschale in Höhe von 691,84 DM, insgesamt 1.506,84 DM monatlich, ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers von 680,43 DM monatlich, ein anrechenbares Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 102,56 DM sowie ein anrechenbares Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 20.78 DM monatlich zugrunde (Berechnung 02. August 1999 bis 31. August 1999). Für den Zeitraum ab 01. September 1999 erhöhte sich der von der Beklagten berücksichtigte Bedarf des Klägers auf 1.581,84 DM wegen erhöhter Unterbringungskosten (s. Bl. 35-42 VA).
Hiergegen hat der Kläger am 29. Dezember 1999 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass er wegen der mit seiner Ausbildung verbundenen Werbungskosten kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe. Insoweit hat er auf seine Erklärungen zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes für die Kalenderjahre 1999 und 2000 verwiesen (s. Bl. 46-52 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Da der Kläger nur über eine Ausbildungsvergütung verfüge und keine weiteren Einkünfte habe, könnten Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Der Bedarf gemäß § 65 SGB III belaufe sich im August 1999 auf 815,00 DM, ab September 1999 auf 890,00 DM. Hinzu komme ein Zusatzbedarf für monatliche Fahrtkosten in Höhe von 671,84 DM und für Arbeitskleidung in Höhe von 20,00 DM monatlich.
Hiergegen hat der Kläger am 29. Februar 2000 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 die streitigen Bescheide wegen bei der Berechnung des Gesamtbedarfs des Klägers zu berücksichtigender erhöhter Fahrkosten geändert (s. Bl. 65-73, 81-88 VA). Eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei dem Einkommen des Klägers fand weiterhin nicht statt.
Der Kläger hat Nachweise über die ihm entstandenen Werbungskosten im Zeitraum vom 01. August bis 31. Dezember 1999 und 01. Januar bis 30. Juni 2000 zu den Akten gereicht (auf Bl. 39 bis 63 der Gerichtsakten wird diesbezüglich Bezug genommen), die umgerechnet auf den Monat das Einkommen des Klägers von 680,43 DM jeweils übersteigen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 sowie der Änderungsbescheide vom 21. März 2000 und 16. Juni 2000 zu verurteilen, bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht von einem positiven Einkommen des Klägers auszugehen und damit keine Kürzung des Bedarfs vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantrag...