Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 27.09.1995; Aktenzeichen S 1 K 69/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.09.1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Schadensersatz. Dem Rechtsstreit, der auf eine Auseinandersetzung über die Höhe der Vergütungen für physiotherapeutische Leistungen zurückgeht, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ist der Berufsverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten im Saarland. Er ist eine selbständige Untergliederung des Deutschen Verbandes für Physiotherapie, Zentralverband der Krankengymnasten (ZVK). Ein zwischen den Beteiligten bestehender Rahmenvertrag vom 27.12.1971 über die Zulassung der Mitglieder des Beklagten als Erbringer von krankengymnastischen Leistungen wurde vom Beklagten zum 31.12.1986 gekündigt. Ein neuer Rahmenvertrag kam in der Folgezeit nicht zustande. Mit Wirkung vom 01.04.1987 wurde ein neues Leistungs-/Preisverhältnis für Krankengymnastik vereinbart, das bis mindestens 31.12.1988 gelten sollte. Diese Vereinbarung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1988 zum 31.12.1988 gekündigt. Von Januar bis April 1989 fanden mehrere ergebnislose Verhandlungen über eine neue Vergütungsvereinbarung statt.
Im Mai 1989 veröffentlichte der Beklagte ein Flugblatt unter dem Titel: „Wir informieren: … läßt Tarifverhandlungen platzen!”. In dem Flugblatt wurde u.a. ausgeführt, der letzte Vergütungstarif für krankengymnastische Leistungen sei bereits am 31.12.1988 ausgelaufen. Die … habe die Verhandlungen über eine Vergütungsanhebung für das Jahr 1989 scheitern lassen. Spätestens seit dem Scheitern der Verhandlungen ruhten die Rechtsbeziehungen zwischen den niedergelassenen Krankengymnasten und der AOK. Unter diesen Umständen sei es nicht mehr möglich, AOK-Versicherte auf Kassenrezept zu behandeln. Voraussetzung für die Behandlung sei der Abschluß eines privaten Behandlungsvertrages mit der Krankengymnastik-Praxis, wobei allerdings für Privatpatienten höhere Vergütungssätze gelten würden als für Kassenpatienten. Die AOK sei verpflichtet, die benötigte krankengymnastische Behandlung in Form einer Dienstleistung sicherzustellen. Sei die AOK hierzu aufgrund der von ihr selbst geschaffenen Situation nicht in der Lage, sei der Versicherte berechtigt, sich selbst einen Therapeuten seiner Wahl zu suchen. Für diesen Fall sehe § 13 SGB V einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in voller Höhe vor.
Am 12.06.1989 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht für das Saarland (SG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Verbreitung dieses Flugblattes. Mit Urteil vom 21.06.1989 gab das SG dem Antrag statt und verpflichtete den Beklagten, es zu unterlassen, die Schrift „Wir informieren: AOK Saarland läßt Tarifverhandlungen platzen!” weiterhin in Verkehr zu bringen oder durch seine Mitglieder in Verkehr bringen zu lassen sowie seine Mitglieder aufzufordern, Versicherte der Klägerin trotz Vorliegens kassenärztlicher Verordnung nur aufgrund mit dem Versicherten abzuschließenden privaten Verhandlungsvertrages zu behandeln und seine Mitglieder aufzufordern, auf die Versicherten mit dem Ziel hinzuwirken, die durch die aufgrund privaten Behandlungsvertrages entstehenden Kosten im Wege der Kostenerstattung nach § 13 SGB V bei der Klägerin zu beantragen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß allein aufgrund des Scheiterns der Vergütungsverhandlungen die Behauptung: „Die AOK läßt die Tarifverhandlungen platzen” nicht gerechtfertigt sei. Es sei auch unzutreffend, daß mit der Kündigung der, Vergütungsvereinbarung ein vertragsloser Zustand bestehe. Die Zulassung der Mitglieder des Beklagten zur Behandlung der Versicherten der Klägerin bestehe nach wie vor. Aufgrund der Zulassung seien die Mitglieder des Beklagten zur Behandlung aufgrund kassenärztlicher Verordnung berechtigt und verpflichtet. Für den Beklagten bestehe die Pflicht, darauf hinzuwirken, daß seine Mitglieder die mit der Zulassung übernommene Verpflichtung zur Behandlung auf kassenärztliche Verordnung einhielten.
Daraufhin gaben die Mitglieder des Beklagten auf dessen Empfehlung in großer Zahl ihre Zulassung an die Klägerin zurück und behandelten die Versicherten privat zu frei vereinbarten Vergütungen, die über der alten Vergütungsregelung lagen. Die Versicherten legten die ihnen ausgestellten Rechnungen der Klägerin vor, die die jeweiligen Rechnungsbeträge an ihre Versicherten erstattete. Die Differenz zwischen diesen Beträgen und den Vergütungen, die sie nach dem zum 31.12.1988 gekündigten Leistungs-/Preisverzeichnis zu zahlen gehabt hätte und die sie als „Übererlöse” bezeichnet, macht die Klägerin als Schadensersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Da der Beklagte der Aufforderung der K...