Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 12.10.2000; Aktenzeichen S 3 U 159/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden derGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom12.10.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 10.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1997 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Erkrankung der Haut im Bereich der Hände der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren im sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Erkrankung im Bereich der Hände der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Die im Jahre … geborene Klägerin war nach einer Ausbildung zur Fleischereiverkäuferin von 1969 bis 1977 in diesem Beruf vollzeitig, anschließend aushilfsweise im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und ab 1990 bis zum 28.02.1995 halbtags bzw. an drei Tagen in der Woche zuletzt in einer Filiale der … S. … beschäftigt. Ab 01.07.1996 nahm sie an einer vom Arbeitsamt getragenen Umschulungsmaßnahme zur Industriekauffrau teil, die jedoch nicht abgeschlossen wurde.
Im September 1993 zeigte Dr. D. einen chronischen Kälteschaden an den Händen der Klägerin an, den er auf ihre Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin zurückführte. Die Beklagte zog daraufhin zahlreiche ärztliche Unterlagen und Befundberichte bei und holte ein am 25.08.1995 erstattetes Gutachten und eine am 03.06.1996 abgegebene ergänzende Stellungnahme von Dr. K./Dr. D. sowie eine am 22.09.1995 abgegebene Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes ein und lehnte durch Bescheid vom 10.09.1996 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV sowie die Anerkennung eines chronischen Kälteschadens beider Hände bei Durchblutungsstörungen wie eine Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Erörterung der Erkrankungssache der Klägerin mit dem beratenden Facharzt liege eine Hauterkrankung im Sinne der Nr. 5101 nicht vor. Darüber hinaus sei die festgestellte Überempfindlichkeit gegenüber Kälte außerberuflich erworben und stehe in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Wesentliche Ursache der Erkrankung sei die anlagebedingt bestehende Kälteüberempfindlichkeit, die das Beschwerdebild auch unabhängig von der beruflichen Tätigkeit jederzeit möglich mache. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Halbtagskraft gewesen und im Bereich der Zehen ähnliche Probleme aufgetreten seien. Außerdem sei sie pro Tag nur wenige Minuten im Kühlhaus gewesen. Nach Angaben des Arbeitgebers sei ausschließlich frische Ware verkauft worden. Mit gefrorener Ware sei die Klägerin ganz selten in Kontakt gekommen. Da die Kälteüberempfindlichkeit nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin stehe, könne sie auch nicht nach § 551 Abs. 2 RVO als Berufskrankheit anerkannt werden. Auch lägen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass derartige Erkrankungen im Fleischergewerbe überdurchschnittlich häufig vorkämen.
Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte ein am 12.02.1997 erstattetes dermatologisches Gutachten nach Aktenlage von Dr. S. ein und wies durch Widerspruchsbescheid vom 23.06.1997 den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Vollbeweis einer Hauterkrankung im Sinne der Ziffer 5101 könne nicht geführt werden. Selbst wenn man aber eine solche Erkrankung annehmen würde, ließe sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Hautveränderungen und der versicherten Tätigkeit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit herstellen. Im Übrigen seien die als Ursache der Hauterscheinung anzunehmenden Durchblutungsstörungen nach bzw. bei Kälteeinwirkung nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein am 24.06.1998 erstattetes Gutachten und eine am 11.01.2000 abgegebene ergänzende Stellungnahme von Oberärztin D. und ein am 08.05.2000 erstattetes Gutachten sowie eine am 11.08.2000 abgegebene ergänzende Stellungnahme von Dr. Lechner eingeholt und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.10.2000 abgewiesen.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erkrankung nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV bei der Klägerin nicht vorliege, folge zur Überzeugung der Kammer aus den im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten. Dr. L. habe ausgeführt, dass eine Erkrankung im Sinne dieser Ziffer nicht vorliege, während dem Gutachten Dr. Koch bzw. Dr. D. hierzu eine klare Aussage nicht zu entnehmen sei.
Es werde lediglich ausgeführt, das...