Nachgehend
Tenor
Die Hauptsache hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In der Hauptsache streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte den Kläger zu entschädigen hat wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer ihr gleichgestellten Erkrankung. In erster Linie ist streitig, ob sich der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt hat.
Der Kläger leidet an einer beginnenden Mondbeinnekrose. Aufgrund einer Unfallanzeige der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland vom 3. April 1991 führte die Beklagte Ermittlungen über die Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit, zuletzt als Sanitärgießer von Urinalen bei der Fa. V., holte eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage bei Dr. W., K., vom 25. April 1992 und eine gewerbeärztliche Stellungnahme vom 23. Juli 1992 ein und lehnte schließlich einen Entschädigungsanspruch mit Bescheid vom 26. November 1992 ab mit der Begründung, daß die beim Kläger vorliegende Lunatummalazie keine Listenkrankheit sei; falls eine Lunatummalazie berufsbedingt sei, könne sie am ehesten auf Arbeiten mit Druckluft-Werkzeugen zurückgeführt werden; solche Arbeiten seien vom Kläger jedoch nicht ausgeübt worden, so daß auch eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) nicht vorliege; auch eine Entschädigung der Lunatummalazie „wie eine Berufskrankheit” nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) komme nicht in Betracht, da nach fachärztlichem Urteil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger vorliegenden Erkrankung und der versicherten Tätigkeit bestehe; die Lunatummalazie am linken Handgelenk sei in der persönlichen Struktur des Klägers begründet. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 1993 zurückgewiesen, wobei insbesondere die Auseinandersetzung mit der Entschädigungsmöglichkeit nach § 551 Abs. 2 RVO vertieft wurde.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Einholung eines von Dr. S. S. am 17. Juni 1993 erstatteten Gutachtens durch Urteil vom 26. August 1993 abgewiesen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die angefochtenen Bescheide und sich im übrigen auf das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. S. gestützt, wonach weder eine Entschädigung als Berufskrankheit nach Ziffer 2103 der Anlage 1 zur BKVO noch eine Entschädigung „wie eine Berufskrankheit” in Betracht komme.
Gegen dieses ihm am 21. September 1993 zugegangene Urteil hat der Kläger durch Schriftsatz seiner früheren Prozeßbevollmächtigten vom 15. Oktober 1993 (bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 1993) Berufung eingelegt. Die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, auf die eine Vollmacht vom 29. März 1993 vorliegt, welche ausdrücklich alle sich aus den §§ 81 und 82 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ergebenden Befugnisse umfaßt, haben die Berufung alsdann mit Schriftsatz vom 15. November 1993, bei Gericht eingegangen am 16. November 1993, zurückgenommen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1993, am selben Tage bei Gericht eingegangen, haben die derzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung haben sie für den Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 7. Mai 1996 Ausführungen gemacht, wonach die Lunatummalazie berufsbedingt sei. Von der ihnen auf Antrag mit Verfügung vom 15. Dezember 1995 eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht haben sie nicht Gebrauch gemacht. Lediglich hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der anwesende Vertreter des Klägers die Prozeßvollmacht der früheren Bevollmächtigten des Klägers in Augenschein genommen. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertreten die Auffassung, daß die Rücknahme der Berufung durch die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers unwirksam sei, da diese hierzu nicht bevollmächtigt gewesen seien; die Zurücknahme der Berufung sei ohne Beauftragung des Klägers erfolgt; sie werde vom Kläger auch nicht genehmigt; die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten auch die von den jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung nicht zurücknehmen können, so daß das Berufungsverfahren noch anhängig sei. Außerdem haben sie zuletzt geäußert, es könnten von einer Prozeßpartei auch mehrere Berufungen eingelegt werden, wie dies das Bundesarbeitsgericht schon entschieden habe.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26. August 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1993 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen wegen der Erkrankung des linken Handgelenks zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt hat,
hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, daß sie zu Recht die Gewährung von Entschädigungsleistung abgelehnt habe.
Hinsichtlich des...