Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. statthafte Berufung. wirtschaftliche Berufungswürdigkeit. wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr. gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsbescheid. Konkursausfallgeld-/Insolvenzgeld-Umlage
Orientierungssatz
1. Werden mehrere Beitragsbescheide bezüglich verschiedener Jahre in einem Widerspruchsbescheid abgehandelt, so werden diese Ausgangsbescheide durch den Widerspruchsbescheid zu einem Streitgegenstand der Anfechtungsklage modifiziert, so dass es sich hierbei um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr iS von § 144 Abs 1 S 2 SGG handelt.
2. Zur Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids hinsichtlich der geforderten Anteile an der Konkursausfallgeld-/Insolvenzgeld-Umlage.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger für die Jahre 1996 und 1997 in entsprechenden Beitragsbescheiden geforderten Anteile an der Konkursausfallgeld-/Insolvenzgeld-Umlage.
Der Kläger ist Steuerberater und als solcher Mitglied bei der Beklagten. Im Rahmen des Beitragsbescheids der Beklagten gem. § 186 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) für das Jahr 1996 forderte die Beklagte durch Bescheid vom 25.4.1997 zusätzlich zu dem Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung u. a. einen Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage nach einem Beitragsfuß von 2,65 in Höhe von 545,08 DM. Sie gab diesbezüglich an, für diese Beitragsanteile sei sie nur Einzugsstelle. Sie führe das Insolvenzgeld an die Beigeladene ab. In einer Beilage ist u. a. ausgeführt, die Beigeladene habe 1996 durch die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber Aufwendungen von 2.389.003.036,51 DM für das Konkursausfallgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für die Unternehmer der Beklagten unter Berücksichtigung des Abschlagsverfahrens ein umzulegender Betrag von 415.509.659,68 DM. Der Anteil des Klägers ergebe sich aus dem Brutto-Arbeitsentgelt der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Je 1.000 DM Lohnsumme betrage das Konkursausfallgeld 2,65 DM.
Der Kläger legte gegen den Anteil an der Umlage zum Konkursausfallgeld am 13.5.1997 Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die Höhe und führte aus, andere Berufsgenossenschaften lägen deutlich unter dem von ihm zu leistenden Betrag von 2,65 DM je 1.000 DM Lohnsumme. Dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zu Konkursen bei Banken, Versicherungen und Verwaltungen, freien Berufen und besonderen Unternehmen. Die Beklagte erläuterte dem Kläger in einem Schreiben vom 13.8.1997, die gesamten Zahlungen an Konkursausfallgeld der Beigeladenen seien 1996 um rund 35 Prozent gestiegen. Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an diesem Betrag entspreche dem Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der gesamten Lohnsumme der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Da die Lohnsummen bei der Beklagten weiterhin gestiegen seien, habe sich der von der Beklagten aufzubringende Anteil um 47 Prozent erhöht. Dies könne sie nicht beeinflussen. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, die gesamten Lohnsummen der Jahre 1995 und 1996 mitzuteilen. Er bat um Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung.
Im entsprechenden Beitragsbescheid für 1997 vom 27.4.1998 forderte die Beklagte vom Kläger einen Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe eines Beitragsfußes von 2,50, was für das Jahr 1997 einen Beitrag von 434,53 DM ergab. Die Beigeladene habe 1997 für die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber 2.376.504.279,00 DM an Konkursausfallgeld aufgewandt. Für die Unternehmer der Beklagten ergebe sich ein umzulegender Betrag von 392.172.068,79 DM. Aus dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer des Klägers betrage der Anteil je 1.000 DM Lohnsumme 2,50 DM.
Auch hiergegen erhob der Kläger durch Schreiben vom 29.4.1998 Widerspruch und bat um Bekanntgabe der Gesamtsumme aller Arbeitsentgelte von allen Berufsgenossenschaften 1997 und die entsprechenden Gesamtbrutto-Arbeitsentgelte der Beklagten. Er bemängelte erneut die Berechnung der Beklagten und vertrat die Ansicht, der Beitrag von 2,50 DM müsse für alle Berufsgenossenschaften gelten. Auch diesbezüglich begehrte er die Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung. Er bat um Kopie der Tischvorlage zum Tagesordnungspunkt (TOP) 5.2 der Sitzung des Finanzausschusses der Beklagten vom 31.3.1998, den die Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Auszug aus einem Jahresbericht 1996 und 1997 übersandte.
Mit einem Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes wehrte sich der Kläger gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Saarlouis betreffend die Beiträge zur Insolvenzgeld-Umlage für 1996 und 1997. Das Verfahren endete mit einem Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 19.2.2001 (S 3 ER 201/00 U), mit dem das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückwies.
Der Beitragsbescheid an den Kläger für das Jahr 1998 erging a...