Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Zwangsmitgliedschaft. Anfechtung eines Beitragsbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitgliedsunternehmen einer Berufsgenossenschaft kann einen Beitragsbescheid nicht mit der Begründung anfechten, die Mittel würden nicht sachgerecht verwendet, Gründe für Rücklagen seien hier erkennbar und Regresse würden nicht systematisch geltend gemacht; Sozialgerichte sind keine übergeordneten Aufsichtsbehörden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.9.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids der BG für Feinmechanik und Elektrotechnik (künftig: BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur gesetzlichen Unfallversicherung des Jahres 2004.

Die Klägerin ist im Bereich von Verkehrssicherungsanlagen und der Errichtung und Wartung von Baustellen tätig.

Mit Schreiben vom 6.5.2004 kündigte sie die Zwangsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächsten Termin; man habe den Versicherungsschutz für die Mitarbeiter anderweitig organisiert. Auf die Mitteilung der BG, eine Überweisung an eine andere BG sei nur möglich, wenn sich der Unternehmensgegenstand geändert habe, und man übersende einen Fragebogen, reagierte die Klägerin nicht. Am 13.8.2004 teilte die BG mit, man gehe davon aus, dass keine Änderungen eingetreten seien, weshalb ihre Zuständigkeit geblieben sei.

Am 21.4.2005 erließ die BG den Beitragsbescheid für das Jahr 2004 über insgesamt 13.409,46 €. In diesem Bescheid gab die BG an, der Umlagebeitrag belaufe sich auf 10.456,96 €. Er wurde berechnet aus zwei Gefahrtarifstellen 602 und 640 und deren nachgewiesener Entgeltsumme, multipliziert mit der jeweiligen Gefahrklasse und der Umlageziffer. Ein Beitragsnachlass für erfolgreiche Unfallprävention wurde nicht gewährt. Sodann belastete die BG die Klägerin mit Fremdlasten, die - so die Angaben im Bescheid - nicht der Finanzierung der Aufgaben und Leistungen der BG dienten; die BG ziehe diese Beiträge für andere ein. Als Ausgleichslast, mit der die Berufsgenossenschaften wirtschaftlich schwacher Branchen unterstützt würden, wurde aus der anzurechnenden Entgeltsumme von 660.197 € und der Umlageziffer von 0,001010 ein Betrag von 666,80 € errechnet. Ferner forderte die BG in diesem Bescheid ein Insolvenzgeld als Einzug für die Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung von Arbeitnehmern insolventer Betriebe aus einer anzurechnenden Entgeltsumme von 834.197 € und der Umlageziffer von 0,002740 in Höhe von 2.285,70 €. Die Summe dieser drei Positionen wurde mit 13.409,46 € errechnet.

Auf der Rückseite des Bescheids sind Erläuterungen angegeben. Der Umlage des Jahres 2004 wurden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für das Jahr von 647.598.432,46 € zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung des nach § 27 der Satzung zu gewährenden Nachlasses errechne sich eine Umlageziffer von 0,003470. Auf 1.000 € Entgelt in Gefahrklasse 1,0 entfielen 3,47 €. Weiter wird erläutert, wie die Berechnung eines Nachlasses nach § 27 der Satzung zu erfolgen habe. Die Entschädigungsleistungen für die Klägerin wurden errechnet; die Belastungsziffer der Klägerin wurde mit 30 % angegeben, während die Durchschnittsbelastungsziffer für 2004 23 % betrage; nur wenn die Eigenbelastungsziffer niedriger als die Durchschnittsbelastungsziffer sei, werde die Differenz als Nachlass nach § 27 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung gewährt. Eine Aufstellung der für den Beitragsnachlass herangezogenen Unfälle könne man im geschützten Bereich des Internetauftritts der BG einsehen und herunterladen.

Zur Ausgleichslast wird ausgeführt, nach § 176 ff SGB VII hätten die gewerblichen Berufsgenossenschaften Lasten, die bestimmte Höchstgrenzen überstiegen, untereinander auszugleichen. Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der Ausgleichslast würden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Dabei bleibe für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme (Freibetrag) außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspreche, für das der Ausgleich durchgeführt werde. Der Freibetrag für 2004 belaufe sich auf 174.000 €, die BG müsse von dem Gesamtbetrag zur Ausgleichslast von 441.540.487 € einen Anteil von 61.764.738 € tragen.

Zum Insolvenzgeld ist angegeben, hierfür müsse sie von einem gesamten Insolvenzgeld in Höhe von 1.411.378.377,20 € einen Anteil von 188.814.691,57 € an die Bundesanstalt für Arbeit überweisen.

Die Klägerin erhob am 5.5.2005 Widerspruch hiergegen, Zahlungen würden nur unter Vorbehalt geleistet. Sie begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, der Akte hätten Abrechnungsunterlagen für die Beitragshöhen nicht beigelegen; Schwankungen der Beiträge von 1991 bis 1995 seien nicht zu erklären. Sie wolle die Entwicklung der Beitragshöhe nach...

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