Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 26.04.1994; Aktenzeichen S 15 J 305/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 5 RJ 16/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.04.1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am … geborene Kläger stellte, nachdem Rentenanträge aus den Jahren 1985 und 1986 erfolglos geblieben waren, am 03.07.1991 einen erneuten Rentenantrag. Die Arbeitgeberin des Klägers, die Firma … teilte auf Anfrage der Beklagten mit, daß der Kläger seit dem 02.04.1968 bei ihr beschäftigt sei. Er übe eine Tätigkeit als Einsteller von Diesel-Einspritzpumpen aus, die mit der Betreuung der dort beschäftigten Mitarbeiter verbunden sei.

Die Beklagte holte ein nervenfachärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … (erstattet am 08.11.1991) ein und bewilligte dem Kläger zunächst eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation, die in der Zeit vom 03.06.1992 bis 01.07.1992 in den Kliniken für Rehabilitation … und … durchgeführt wurde. Nach Auswertung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik teilte der Ärztliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 14.08.1992 mit, daß der Kläger noch für leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig eingesetzt werden könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 04.09.1992 mit der Begründung ab, daß weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nach Einholung von erneuten Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1992 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß sich aus den erhobenen medizinischen Befunden ergebe, daß der Kläger seine bisher maßgebende Tätigkeit als Einsteller von Diesel-Einspritzpumpen ohne wesentliche Leistungseinschränkungen weiterhin vollschichtig ausüben, könne.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.12.1992 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens ist das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Firma … mit Wirkung zum 16.04.1993 beendet worden.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers, einen Befundbericht von dem Arzt für Orthopädie Dr. med. … (vom 09.03.1993), ein fachorthopädisches Gutachten von dem Chefarzt der Orthopädischen Klinik der …, Prof. Dr. (erstattet am 09.08.1993) und ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. med. … (erstattet am 27.01.1994) eingeholt.

Prof. Dr. … hat folgende Erkrankungen festgestellt:

a. Chronisches unteres Zervikal-Syndrom auf degenerativer Grundlage mit deutlicher Funktionseinschränkung der HWS

b. Chronisches Thorakal- und Lumbal-Syndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen, endgradig schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

c. Deutliche Sekundärarthrose beider Ellenbogengelenke, rechts stärker als links

d. Erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes mit Kontrakturen

e. Beginnende Dysplasie-Coxarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Hüftgelenke

f. Fortgeschrittene posttraumatische Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts mit deutlicher Funktionseinschränkung

g. Deutliche posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenkes links mit Funktionseinschränkung und glaubhaften Belastungsbeschwerden

h. Periarthrosis humerus scapularis beidseits mit Reizzuständen der Schultergelenke ohne Funktionsminderung

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei den festgestellten Gesundheitsstörungen keine Tätigkeiten als Former oder Einsteller mehr verrichten könne. Denn hierbei dürfte es sich um eine mittelschwere bis gelegentlich schwere körperliche Tätigkeit handeln, die ausschließlich im Gehen und Stehen verrichtet werde. Derartige Tätigkeiten könnten von dem Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden krankhaften Veränderungen der unteren Extremitäten nicht mehr ausgeübt werden. Auch das Heben und Tragen von Werkzeugen zwischen 20 und 25 kg Gewicht sei aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen nicht mehr zuzumuten. Leistungsmindernd wirkten sich auch die erheblichen Funktionseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenks bei einem Rechtshänder aus. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichtet werden. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden, auch keine Tätigkeiten, wo die grobe Kraft des rechten Armes in vollem Umfang gebraucht werde, ferner keine Tätigkeiten, die mit gehäuftem Bücken und Hinknien verbunden seien, keine Tätigkeiten in körperlicher Zwangshaltung, keine Tätigkeiten im Freien und unter Exposition von Nässe und Feuchtigkeit, keine sogenannten Überkopftätigkeiten und auch keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu...

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