Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 15.11.1995; Aktenzeichen S 1 K 197/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen denGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom15.11.1995 wird zurückgetriesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Elektroakupunkturdiagnostik nach Voll sowie der in diesem Zusammenhang verordneten KUF-Reihen. Bei den KUF-Reihen handelt es sich um aus Krankheitsprodukten und Mikroben – sogenannte Nosoden – und anderen Stoffen hergestellte homöopathische Präparate in vorgegebener zunehmender Potenzierung.
Die am …1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflichtversichert. Die streitige Behandlung, durch die Kosten für das Arzthonorar und die verordneten Medikamente in Höhe von insgesamt 1.528,17 DM entstanden sind, wurde in der Zeit vom 14.07.1992–04.10.1995 privatärztlich von dem Internisten Dr. J. in … durchgeführt.
Im Januar 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Behandlung. Sie machte geltend, seit ca. zwei Jahren leide sie unter Magenbeschwerden mit Übelkeit. Sie sei von Dr. K. und Dr. S. medikamentös behandelt worden. Es seien eine Ultraschalluntersuchung und Röntgenuntersuchung der Galle durchgeführt worden, die keine krankhaften Befunde ergeben hätten. Da keine Besserung eingetreten sei, habe Dr. R. eine Magenspiegelung und eine weitere Ultraschalluntersuchung durchgeführt, die ebenfalls ohne Befund geblieben seien. Im Juni 1992 sei von Dr. K. im Josefskrankenhaus Neunkirchen wegen Adhäsionsbeschwerden nach einer Apendektomie eine Laparoskopie durchgeführt worden, bei der ebenfalls nichts habe festgestellt werden können. Da weiterhin Beschwerden bestanden hätten, habe sie Dr. J. aufgesucht. Durch EAV mit Medikamententestung sei festgestellt worden, daß eine Vergiftung im Darm vorliege und ihr Abwehrsystem geschwächt sei. Nach Verabreichung der KUF-Reihen sei sie seit November 1992 fast beschwerdefrei.
Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten (vom 23.06.1993) beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, das ergab, daß eine eindeutige Diagnose bei der Klägerin nicht festzustellen sei. Es bestehe der Verdacht auf ein Leiden aus dem psychosomatischen Formenkreis, das durch geeignete Diagnostik festgestellt werden könne. Die Methoden und Therapien, für die Kostenübernahme beantragt werde, seien allgemein medizinisch wissenschaftlich nicht anerkannt, sie seien auch nicht geeignet, die behaupteten Insektizid- und medikamentösen Vergiftungen ebenso wie eine vorgebliche Dysbiose nachzuweisen. Ebensowenig seien die angegebenen Therapiemethoden in der Lage, die behaupteten Vergiftungen effektiv zu behandeln. Insgesamt gesehen würden medizinisch wissenschaftlich nicht nachgewiesene Diagnosen mit nicht nachvollziehbaren Therapieformen behandelt.
Nachdem die Klägerin über das Ergebnis der Begutachtung informiert war, erklärte sie bei einer telefonischen Rücksprache gegenüber der Beklagten am 06.07.1993, daß sie auf einen Bescheid verzichte und die Angelegenheit erledigt sei.
Am 03.03.1994 wurden der Beklagten Unterlagen über eine laborchemische Blutuntersuchung vom 01.04.1993 übersandt. Nach nochmaliger telefonischer Rücksprache teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19.04.1994 mit, die von Dr. J. angewandten Methoden und Therapien (EAV und KUF-Reihen) seien nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt, d.h. ein Nachweis über die Wirksamkeit fehle. Die am 01.04.1993 durchgeführten Blutuntersuchungen hätten keine erhöhten Werte ergeben. Wie die Klägerin mitgeteilt habe, führten bei ihr auch geringere Belastungswerte zur erhöhten Infektanfälligkeit und zum allgemeinen Unwohlsein. Durch Umwelteinflüsse sei eine immerwährende Belastung des menschlichen Körpers gegeben, d.h. auch durch bestimmte Therapien könne eine „Entgiftung” bis auf einen Belastungswert „0” nicht erfolgen. Eine Kostenübernahme der außervertraglichen Behandlungsmethode sei nicht möglich, da Qualität und Wirksamkeit der Therapie nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung; SGB V).
Auf den Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 09.05.1994) hörte die Beklagte nochmals den MDK an, der in seiner Stellungnahme vom 29.09.1994 ausführte, mit den genannten unkonventionellen Methoden könne eine Vergiftung weder diagnostiziert noch bewiesen werden. Mit den üblichen laborchemischen Methoden sei eine Belastung von PCP und Lindan im Blut der Klägerin festgestellt worden, die im Normbereich der Bevölkerung liege. Der Ausdruck „Vergiftung” treffe somit nicht zu.
Mit Bescheid vom 31.08.1994 lehnte die Beklagte erneut die Kostenübernahme ab. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürften in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann zu Lasten der Kasse erbracht werden, wenn der dafür geschaffene Arbeitsausschuß entsprechen...