nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 26.10.1998) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und die Beklagte ihm wegen deren Folgen Entschädigungsleistungen zu gewähren hat.
Der am X.XXXX 1938 geborene Kläger war ab 1953 durchgehend als Maurer beschäftigt. Seit Februar 1996 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 zeigte der Orthopäde Dr. S. der Beklagten an, dass der Kläger am 9. Januar 1995 wegen Schmerzen im Rücken, der linken Hüfte und in beiden Armen seine Tätigkeit als Maurer eingestellt habe. Er diagnostizierte das Vorliegen eines mechanischen Kreuzschmerzes im Übergang vom 5. Lendenwirbelkörper zum 1. Sakralwirbelkörper (L5/S1) mit einem degenerativen Bandscheibenschaden, einer muskulären Wirbelsäuleninsuffizienz und Brachialgie beiderseits und war der Auffassung, dass hierfür die vom Kläger in gebückter und leicht vorgebeugter Haltung geleisteten Arbeiten ursächlich seien.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten hielt die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit für erfüllt. In seinem im Auftrag der Beklagten erstellten fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 22. April 1996 gelangte der Chirurg Dr. H. nach Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung eines röntgenologischen Zusatzgutachtens Dr. K. vom 9. April 1996 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht gegeben seien. Es liege ein Verschleiß aller drei Wirbelsäulenabschnitte vor, wobei im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ein monosegmentaler Befall bestehe. Es fänden sich jedoch keine Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule, aber Hinweise auf eine durchgemachte Scheuermannsche Erkrankung und eine geringgradige Drehverbiegung der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Der monosegmentale Befall sei als schicksalsbedingt zu werten, da bei einer Belastung der Wirbelsäule durch schweres Heben und Tragen nicht nachvollziehbar sei, dass bevorzugt das Segment L5/S1 reagiert haben sollte.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 1996 die Gewährung einer Entschädigung ab. Die Tätigkeit als Maurer sei nicht geeignet, lediglich ein Segment der Wirbelsäule isoliert zu schädigen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. Nr. 2108 der Anlage zur BKV seien deshalb ebenso wenig erfüllt wie jene auf der Grundlage des § 551 Abs. 2 RVO.
Der während des Widerspruchsverfahrens zusätzlich gehörte Orthopäde P. kam in seinem Gutachten vom 11. November 1996 nach Untersuchung des Klägers zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung im engeren Sinne nicht vorliege. Die krankhaften Veränderungen im Bereich des Segments L5/S1 seien altersnormal. Zwar liege eine Osteochondrose vor; das Bild gebende Verfahren zeige jedoch weder einen Bandscheibenvorfall noch eine wesentliche Bandscheibenvorwölbung. Irgendeine Beschwerdesymptomatik gehe hiervon nicht aus.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 als unbegründet zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte die BK zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt habe, dass lediglich ein monosegmentaler Bandscheibenschaden vorliege.
Der vom Sozialgericht mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragte Chirurg M. kam in seinem Gutachten vom 11. August 1997 ebenso wie der vorher von der Beklagten gehörte Orthopäde P. zu der Beurteilung, dass beim Kläger eine typische bandscheibenbedingte Erkrankung nicht vorliege. Hierfür fehle es über den Nachweis degenerativer Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose, Spondylose oder Spondylarthrose hinaus an chronisch rezidivierenden Beschwerden und Funktionsausfällen. Die geklagten Beschwerden erklärten sich ausschließlich durch die hochgradige Fehlhaltung der Wirbelsäule, insbesondere die krankhafte Hohlverbiegung des lumbosakralen Übergangs. Im Übrigen sei der Ursachenzusammenhang deshalb zu verneinen, weil konkurrierende Ursachen außerberuflicher Art vorlägen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 1998 die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Wirbelsäulenschaden zwar nicht deshalb zu verneinen sei, weil lediglich ein monosegmentaler Bandscheibenschaden vorliege. Die Kausalität zur beruflichen Tätigkeit sei jedoch deshalb zu verneinen, weil bei dem Kläger eine derartig...