Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Hamburg vom 18. Januar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019.

Die 1974 geborene Klägerin war selbständig tätig mit den Tätigkeiten „Eventmanagement“ und „Büroservice“. Nach Vorlage der vorläufigen Erklärungen zum Einkommen aus beiden selbständigen Tätigkeiten (Anlage EKS) bewilligte ihr der Beklagte auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 28. August 2018 mit Bescheid vom 27. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 vorläufig Leistungen vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (monatlich 804,20 Euro bzw. 812,20 Euro ab 1.1.2019). Die Entscheidungen ergingen unter Anrechnung von voraussichtlichem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (216,02 Euro monatlich) und wurden auf§ 41a Abs. 1 SGB II gestützt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, folgende Unterlagen für die abschließende Festsetzung der Leistungen vorzulegen: Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS, Kopien sämtlicher betrieblicher Einnahme- und Ausgabenbelege, eine Aufstellung sämtlicher Girokonten, Kopien der Kontoauszüge sämtlicher Girokonten sowie Nachweise aller sonstigen etwaigen Änderungen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 erklärte der Beklagte, es würde noch die abschließende Anlage EKS benötigt, um über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 entscheiden zu können. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, Angaben zu tätigen und u.a. die Anlage EKS und die Kontoauszüge vorzulegen. Der Beklagte wies darauf hin, dass er, sollte die Klägerin ihre Einnahmen und Ausgaben nicht nachweisen, feststellen müsse, dass ein Leistungsanspruch im Bewilligungszeitraum nicht bestanden habe und die Klägerin dann die vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten habe.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 kein Leistungsanspruch bestanden habe, und verlangte von der Klägerin mit Erstattungsbescheid vom selben Datum insgesamt 4.841,20 Euro zurück. Die Klägerin legte am 12. Dezember 2019 Widerspruch ein und trug vor, sie habe einen Teil der Unterlagen verloren. Sie sei überfordert und leide an Migräne und bitte deshalb darum, ihr mehr Zeit einzuräumen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr für den streitbefangenen Zeitraum ein Leistungsanspruch zustehe. Die vorläufig gewährten Leistungen seien vollständig zu erstatten.

Am 10. Juli 2020 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zumindest im Widerspruchsverfahren hätte der Beklagte daher eine Prüfung ihres Leistungsanspruchs vornehmen müssen.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 3. Dezember 2019 und unter Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 3. Dezember 2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2020, zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 Leistungen in einer Höhe zu gewähren, die jedenfalls der Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung entspricht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Klägerin hat am 13. Oktober 2020 zwei Anlagen EKS für den Streitzeitraum - jeweils als abschließende Erklärung bezeichnet, vollständig ausgefüllt und beide der von ihr betriebenen Tätigkeiten, Eventmanagement und Büroservice, betreffend -, Rechnungen und Einzelaufstellungen über Einnahmen sowie Auszüge ihres Kontos bei der C. für die Zeit vom 31. August 2018 bis zum 22. März 2020 eingereicht.

Das Sozialgericht hat dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 mitgeteilt, dass und warum er diese Unterlagen der Klägerin zu berücksichtigen und sodann ggf. die angefochtenen Bescheide abzuändern habe. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass, sollte der Beklagte kein entsprechendes Anerkenntnis abgeben, das Gericht die angefochtenen Bescheide aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückweisen werde. Die Entscheidung werde durch Gerichtsbescheid ergehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2021 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 3. Dezember 2019 und 9. Juni 2020 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Leistungsantrag der Klägerin vom 28. August 2018 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Kl...

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