Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die dem Kläger vom Sozialgericht zuschussweise zugesprochenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum November 2018 bis April 2019.
Der am xxx 1962 geborene Kläger bezieht seit Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor war er selbständig und als Geschäftsführer mehrerer inzwischen wegen Insolvenz gelöschter Gesellschaften tätig. An den Gesellschaften war neben dem Kläger u.a. Herr K. beteiligt.
Der Kläger ist zu ¼ Miteigentümer eines 1.373 m² großen Grundstücks in der … in H., das mit einem Wohnhaus mit Haupt- und Einliegerwohnung bebaut ist. Weitere Eigentümer waren zunächst zu ½ die Tante des Klägers, G., und zu ¼ die Schwester des Klägers, R1. Am xxx 2016 verstarb G.. Erbin ihres Miteigentumsanteils ist R1. Die Hauptwohnung des Wohngebäudes mit 157 m² wird von dem Kläger selbst bewohnt, die Einliegerwohnung mit einer Größe von 71 m² ist für monatlich 410 Euro zzgl. 45 Euro Betriebskosten- und 134 Euro Heizkostenvorauszahlung vermietet. Die Miete leitete der Kläger nach eigenen Angaben zu Lebzeiten an G. auf Grund einer Vereinbarung unter den Miteigentümern weiter, inzwischen an R1. Das Grundstück ist mit einer 2004 eingetragenen Grundschuld von 400.000 Euro, jährlich mit 18 % zu verzinsen, belastet; Inhaberin der Grundschuld war zunächst die C.. Der Kläger hatte im Jahr 2004 einen Kredit von der C. über 250.000 Euro erhalten, der mit 6,04 % pro Jahr zu verzinsen und mit der 2004 eingetragenen Grundschuld gesichert war. Im Jahr 2007 konnte der Kläger den Kredit nicht mehr bedienen und die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde durch die Bank angekündigt. Herr K. gewährte dann dem Kläger am 29. Oktober 2007 ein Privatdarlehen über den offenen Kreditbetrag bei der Bank über 271.972,73 Euro, zu verzinsen mit 6,04 % pro Jahr. Zugleich wurde die Grundschuld an Herrn K. abgetreten. Tilgungszahlungen sollten zunächst nicht erfolgen. Der Kläger und Herr K. vereinbarten, dass ein monatlicher Zinsbetrag von 1.370 Euro gezahlt werden sollte. Die Zinsen auf das Darlehen wurden durch den Kläger nur teilweise und seit 2010 nicht mehr geleistet. Aus den Jahren 2008 und 2009 entstand jeweils ein Rückstand in Höhe von 8.220 Euro. Zum 30. Juni 2015 belief sich die Forderung des Herrn K. auf 378.832,73 Euro. Des Weiteren wurden am 25. August 2011 auf den Miteigentumsanteil des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von 3.844,31 Euro zugunsten der R. GmbH sowie am 11. Oktober 2012 eine weitere Sicherungshypothek in Höhe von 11.563,60 Euro zugunsten der M1 eingetragen. Am 11. August 2015 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers durch seine Schwester R1 in Höhe von 76.966,54 Euro gemäß Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie am 9. August 2017 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für das Finanzamt Hamburg in Höhe von 11.667,22 Euro.
Aus einer schriftlichen Erklärung der Betreuerin der G. bis zum 13. Februar 2013, Rechtsanwältin C., ergibt sich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht habe, eine Auseinandersetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft herbeizuführen. Sie als Betreuerin der G. hätte eine solche Klärung und Auseinandersetzung gewünscht. Mit Datum vom 26. März 2013 wurde Herr B1 zum Betreuer von G. bestellt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zu verwerten, was u.a. durch Andienung des Anteils an die weiteren Miteigentümer erfolgen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, schriftlich Vorschläge hierzu einzureichen. Zudem sollte er Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 einreichen. Die Unterlagen sollten bis zum 10. März 2013 eingereicht werden. Wenn der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden.
Nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. vom 3. März 2015, das das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) in Auftrag gegeben hatte, betrug der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 1. August 2012 480.000 Euro. In einem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2016, ebenfalls im Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholt, zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers führte der Gutachterausschuss aus, dass kein Verkehrswert im herkömmlichen Sinne für den Miteigentumsanteil ermittelt werden könne. Da das Bruchteilseigentum nicht marktgängig sei, könne keine Verkehrswertermittlung für einen ideellen Bruch...