Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Arbeitslosenhilfe. gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge. Sozialversicherungsbeiträge

 

Orientierungssatz

Auch bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sich auf eine Tätigkeit als Beamter stützt, sind bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe Abzüge zu Sozialversicherungsbeiträgen, wie sie für Arbeitnehmer üblich sind, zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2000; Aktenzeichen B 11 AL 53/00 B)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 1995, insbesondere die Höhe des Bemessungsentgelts.

Der 1963 geborene Kläger leistete vom 1. April 1992 bis zum 6. April 1995 seinen juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar beim H.. Auf seinen Antrag vom 7. April 1995 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1995 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 256,80 DM wöchentlich auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts von 650,-- DM nach der Leistungsgruppe B der Leistungsverordnung für das Jahr 1995. Der Berechnung der Arbeitslosenhilfe lag nicht das von der Personalstelle für Referendare beim H. am 18. April 1995 bescheinigte Arbeitsentgelt für die Monate Oktober 1994 bis März 1995 zugrunde - 2.099,-- DM im Oktober 1994 und jeweils 2.597,-- DM in den verbleibenden Monaten -, sondern 50 v.H. des Gehalts nach der Vergütungsgruppe II a des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) in Höhe von 5.594,27 DM, in dem die Beklagte das maßgebliche tarifliche Arbeitsentgelt der Beschäftigung sah, für die der Kläger nach ihrer Auffassung nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in Betracht kam.

Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid beanstandete der Kläger die Höhe der Arbeitslosenhilfe und in diesem Zusammenhang die pauschale Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des der Arbeitslosenhilfe unmittelbar zugrunde liegenden pauschalierten Nettoentgelts mit der Begründung, er sei während der Referendarausbildung als Beamter auf Widerruf von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit gewesen. Dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. November 1995).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger die Berechnung der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des von ihm während der Referendarausbildung zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 2.597,-- DM erstrebt, zuzüglich der auf ein Entgelt in dieser Höhe bei Versicherungspflicht entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass ein gewöhnlicher Arbeitnehmer diesen Betrag brutto verdienen müsste, um das gleiche Nettoentgelt wie ein Anwärter/Referendar mit Bezügen in dieser Höhe zu erzielen. Eine Berechnung der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines fiktiven - lediglich erzielbaren - Entgelts komme wegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) letzter Halbsatz nicht in Betracht.

Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 21. April 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Arbeitslosenhilfe werde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - § 136 Abs. 3 i.V.m. § 111 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 AFG - nicht, wie der Kläger wünsche, unter Berücksichtigung der individuellen Abzüge, sondern nach einem um pauschale Abzüge verminderten Arbeitsentgelt berechnet. Dies sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Grundlage dieser pauschalierten Berechnung sei im Falle des Klägers auch nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein erzielbares - fiktives - Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AFG.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Urteilsbegründung verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 28. Juli 1998 zugestellt worden ist, am 18. August 1998 Berufung eingelegt. Zu dem mit ihr verfolgten Ziel sowie zur Begründung verweist der Kläger weitgehend auf seine Ausführungen zur Begründung der Klage. Er ist der Auffassung, dass sein Arbeitsentgelt während der Beschäftigung zur Berufsausbildung im Referendariat höher war als das von der Beklagten gemäß § 112 Abs. 7 AFG ermittelte. Die Beklagte hätte deshalb die Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des von ihm während dieser Tätigkeit tatsächlich erzielten Entgelts berechnen müssen. Zu einem anderen Ergebnis sei sie nur gekommen, weil sie dem von ihm erzielten Bruttoarbeitsentgelt das gemäß § 112 Abs. 7 AFG erzielbare Bruttoarbeitsentgelt - bzw. die Hälfte dieses Entgelts - gegenüber gestellt habe. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt. Das von § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG bezweckte Ergebnis könne er nur darin erblicken, dass ihm als Minimum 57 v.H. seiner tatsächlichen Nettobezüge sicher seien. In Folge der Gegenüberstellung der Bruttoarbeitsentgelte erhalte er jedoch nur 47 % seiner Nettobezüg...

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